Die Bezirksregierung Köln ist Genehmigungsbehörde für Errichtung und Betrieb von werksgeländeüberschreitenden Rohrfernleitungsanlagen zum Transport von Gasen oder Flüssigkeiten im Regierungsbezirk Köln.
Die Bezirksregierung Köln ist Genehmigungsbehörde für Errichtung und Betrieb von werksgeländeüberschreitenden Rohrfernleitungsanlagen zum Transport von Gasen oder Flüssigkeiten im Regierungsbezirk Köln.
Zulassung
Rohrfernleitungen bedürfen je nach Größen- und Leistungswerten (Länge, Durchmesser, transportiertes Medium) unterschiedlicher Formen von Zulassungen für Errichtung, Betrieb und Änderung.
Planfeststellung und Plangenehmigung
In Anhang 1 des UVPG werden Rohrfernleitungsanlagen anhand ihrer Größen- und Leistungswerte kategorisiert. Unterschieden wird in Vorhaben für die zwangsläufig eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt werden muss und Vorhaben für die zunächst in einer Vorprüfung festgestellt wird, ob eine Pflicht hierzu besteht. Mit der Pflicht zur UVP geht ein Planfeststellungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung einher. Ergibt die Vorprüfung, dass keine UVP notwendig ist, erfolgt die Zulassung im Rahmen einer Plangenehmigung. Nur in Fällen, in denen es sich bei dem Vorhaben um einen Fall unwesentlicher Bedeutung handelt, kann das Plangenehmigungsverfahren entfallen.
Anzeigeverfahren
Für kleinere Rohrfernleitungen, deren Größen- und Leistungswerte nicht die Grenzen der Anlage 1 Nr. 19.3 bis 19.6 UVPG erreichen, ist anstelle einer Genehmigung eine Anzeige gemäß § 4a RohrFLtgV notwendig. Die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Rohrfernleitungsanlage ist mindestens acht Wochen vor dem vorgesehenen Beginn der Arbeiten anzuzeigen.
Die Bezirksregierung Köln unterstützt und berät Antragsteller bei Fragen zu zulassungs-relevanten Entscheidungen über das durchzuführende Verfahren. Art, Umfang und Inhalt der Zulassungsunterlagen ergeben sich aus Anhang I der TRFL. Eine frühzeitige Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln ist anzustreben.
Überwachung
Die behördliche Überwachung von Rohrfernleitungsanlagen ergibt sich aus den Anforderungen der RohrFLtgV, der TRFL und dem Umweltüberwachungskonzept der Bezirksregierung Köln.
Die Betreiber von Rohrfernleitungsanlagen sind verpflichtet eine zusammenfassende Dokumentation zu erstellen, in der die Anlage und ihr Betrieb umfänglich beschrieben werden. Die Fortschreibung wird der Bezirksregierung vorgelegt.
Alle zwei Jahre sind Rohrfernleitungsanlagen einer wiederkehrenden Prüfung durch einen Sachverständigen einer Prüfstelle nach § 6 RohrFLtgV zu unterziehen. Der Prüfumfang erstreckt sich entsprechend der TRFL insbesondere auf die bestimmungsgemäße Funktion der für die Sicherheit wesentlichen Einrichtungen, die Wirksamkeit des kathodischen Korrosionsschutzes, den ordnungsgemäßen Zustand und die Dichtheit der Rohrfernleitungsanlage. Die Ergebnisse werden der Bezirksregierung Köln in einer Gesamtbescheinigung mitgeteilt.
Die Bezirksregierung Köln führt Vor-Ort-Inspektionen für die einzelnen Rohrfernleitungs-anlagen durch. Hierbei wird die Erfüllung von Betreiberpflichten überprüft, beispielsweise die ordnungsgemäße Dokumentation. Außerdem werden Teile der Anlage und die Betriebszentrale begangen. Die Berichte mit den Ergebnissen der Inspektion werden auf der Internetpräsenz der Bezirksregierung veröffentlicht.
Darüber hinaus werden Programm- und Anlassüberwachungen durchgeführt. Hier werden gezielt Schwerpunkte gesetzt und außerordentliche Prüfungen vorgenommen.
Gebühren
Dienstleistung / Produkt | Gebühr |
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Entscheidung über die Planfeststellung einer Rohrleitungsanlage nach den Nr. 19.3 bis 19.6 Anlage 1 des UVPG | 0,2 Prozent der Baukosten, mindestens jedoch 2.500 Euro. |
Entscheidung über die Ergänzung oder Änderung einer Planfeststellung einer Rohrleitungsanlage | bis 1/3 der Gebühr für die zu ergänzende oder zu ändernde Entscheidung, mindestens jedoch 250 Euro |
Entscheidung über die Plangenehmigung einer Rohrleitungsanlage gem. Nr. 19.3 bis 19.6 Anlage 1 des UVPG | 0,3 Prozent der Baukosten, mindestens jedoch 500 Euro |
Entscheidung über die Ergänzung oder Änderung einer Plangenehmigung einer Rohrleitungsanlage | 1/10 bis 1/3 der Ausgangsgenehmigung mindestens jedoch 100 Euro |
Prüfung der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung | je nach Zeitaufwand |
Unterrichtung über die voraussichtlich beizubringenden Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf Ersuchen des Trägers des Vorhabens vor Beginn des Verfahrens, soweit ein Zulassungsverfahren nicht eingeleitet wird | je nach Zeitaufwand |
Prüfung aller für die Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Unterlagen (einschließlich eventueller Beanstandungen) bei Anzeige der Errichtung oder einer wesentlichen Änderung einer Rohrfernleitungsanlage nach § 4a RohrFLtgV | 0,1 Prozent der Baukosten, mindestens jedoch 500 Euro |