Bezirksregierung
Köln

Genehmigung von Talsperren und Stauanlagen

Die Bezirksregierung Köln erteilt die Genehmigung für den Bau, den Betrieb, die Änderung, die dauernde Außerbetriebnahme oder die Beseitigung einer Talsperre oder eines Rückhaltebeckens.

Die Bezirksregierung Köln erteilt aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) die Genehmigung für den Bau und den Betrieb von Talsperren oder Rückhaltebecken. Auf Grundlage des Landeswassergesetz NRW (LWG) erteilt sie die Genehmigung für deren dauerhaften Außerbetriebsetzen oder deren Rückbau und nimmt die nach LWG vorgeschriebenen Anzeigen über wesentliche Anlagenänderungen entgegen. Die Bezirksregierung führt die Aufsicht über die Talsperren und die Rückhaltebecken. Die Zuständigkeiten ergeben sich aus der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU).

Nach LWG sind Talsperren „Anlagen zum Aufstauen eines Gewässers und zum dauernden Speichern von Wasser oder schlammigen Stoffen, bei denen die Höhe des Absperrbauwerkes von der Sohle des Gewässers unterhalb des Absperrbauwerkes oder vom tiefsten Geländepunkt im Speicher bis zur Krone mehr als fünf Meter beträgt und und das Speicherbecken bis zur Krone gefüllt mehr als hunderttausend Kubikmeter umfasst”. Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern, die die v.g. Kriterien erfüllen, oder Anlagen unterhalb der genannten Kriterien für die aber ähnliche Sicherheitsvorkehrungen notwendig sind, unterliegen ebenfalls den Regelungen des LWG für Talsperren.

Talsperren und Rückhaltebecken sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben.