Bezirksregierung
Köln

Antragstellung

Hier finden Sie allgemeine Informationen und Formulare/Erklärungen zur Stellung eines Antrags auf Kulturförderung des Landes NRW sowie zu den Antragsfristen.

Antragstellende können sowohl Privatpersonen, Vereine, private Einrichtungen als auch kommunale Träger sein. Der Antrag auf Landeskulturförderung ist bei der zuständigen Bezirksregierung zu stellen. Das ist in der Regel der Regierungsbezirk, in dem der Antragstellende seinen Wohn- oder Geschäftssitz hat.

Ab sofort erfolgt die Antragstellung online. Unter dem Link "kultur.web - Login" gelangen Sie zur Registrierung im Fördernehmercockpit

Zur Vervollständigung des Antrages sind ein detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan sowie eine Projektbeschreibung hochzuladen. Schildern Sie in Ihrer Projektbeschreibung möglichst kurz und aussagekräftig die Besonderheiten des Projektes und inwieweit ein herausgehobenes Landesinteresse besteht. Eine Landesförderung kann nur gewährt werden, wenn der Antragstellende sich selbst mit einem Eigenanteil (grundsätzlich Barmittel) an der Finanzierung beteiligt. Bei privaten Antragstellenden muss dieser Eigenanteil mindestens zehn Prozent der „zuwendungsfähigen Gesamtausgaben“ betragen, bei Gemeinden sind es zwanzig Prozent. Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ergeben sich, indem Sie von den Gesamtkosten sämtliche privaten Drittmittel (z. B. Eintrittsgelder, Sponsoringleistungen, Stiftungsmittel) abziehen. Geldwerte Leistungen sind nicht förderfähig. Der detaillierte Kosten- und Finanzierungsplan sollte in tabellarischer Form alle geplanten Ausgaben und Einnahmen enthalten. Vermeiden Sie in dieser Aufstellung summarische Posten insbesondere für höhere Beträge (z. B. Hotelkosten 3.000 Euro, Bürokosten 2.000 Euro), sondern schlüsseln Sie kurz auf, wie Sie den Betrag berechnet haben (z.B. 5 Übernachtungen à 60 €), da ansonsten die für unsere Beurteilung erforderliche Nachvollziehbarkeit und Transparenz der Kalkulation nicht gewährleistet ist.

Bitte beachten Sie folgende Neuerungen

Der vorzeitige Maßnahmenbeginn ist für Anträge bis 50.000,00 Euro bei Antragstellung (Eingangsdatum des Formantrags bei der Bewilligungsbehörde) zugelassen, sofern die Antragsstellenden ausdrücklich erklärt haben, dass mit dem Projekt vor Antragstellung noch nicht begonnen wurde und dass für den Zeitraum zwischen Antragstellung und einer eventuellen späteren Bewilligung des Vorhabens die Regelungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) bzw. der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) und bei Förderanträgen von Baumaßnahmen auch die Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau) beachtet werden. Darüber hinaus ist für den nichtkommunalen Bereich bei Bedarf zu erklären, dass festangestelltes Personal nicht anderweitig bereits finanziert wird und der Einsatz ganz oder teilweise zur Erreichung des Förderzwecks erfolgt.

Die o.g. Nebenbestimmungen sollten Sie als Zuwendungsempfänger:in unbedingt lesen (VV/VVG zu § 44 LHO), denn sie enthalten wichtige Regelungen und Informationen, deren Kenntnis und Befolgung von der Bezirksregierung vorausgesetzt wird. Im Falle einer Förderung erhalten Sie mit dem Zuwendungsbescheid bei einer Landesförderung über 50.000,00 EUR eine Auszahlungsanforderung. Bei Landesförderungen unter 50.000,00 EUR wird Ihnen die Förderung automatisch in 2 gleichen Raten zu festgelegten Terminen überwiesen. Hierfür wird bereits im Antrag die gültige Kontoverbindung benötigt. Darüber hinaus erhalten Sie ein Formular für den Verwendungsnachweis sowie das Merkblatt zum (einfachen) Verwendungsnachweis.