Bezirksregierung
Köln

Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden

Es ist die zentrale Verpflichtung nach dem GwG, dass Sie wissen, mit wem Sie Geschäfte machen. Hierfür müssen Sie Ihren Kunden nicht nur identifizieren, sondern auch prüfen, ob die von ihm gemachten Angaben stimmen.

Im Wesentlichen sind folgende allgemeine Sorgfaltspflichten zu beachten:

  • die Identifizierung des Vertragspartners bzw. ggf. der für diesen auftretenden Person einschließlich der Prüfung, ob diese Person dazu berechtigt ist,
  • die Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt und ggf. die Ermittlung und Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten,
  • grundsätzlich die Einholung und Bewertung von Informationen über Zweck und angestrebte Art der Geschäftsbeziehung,
  • die Feststellung, ob es sich bei dem Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person handelt und
  • die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung.

Eine ordnungsgemäße Identifikation im Sinne des Gesetzes besteht aus der Feststellung der Identität durch das Erheben der gesetzlich vorgeschriebenen Angaben gem. § 11 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 GwG und der Überprüfung der Identität nebst der gemachten Angaben anhand von geeigneten, vertrauenswürdigen Dokumenten (§ 12 GwG).

Hierbei gilt zu beachten, dass es unterschiedliche Vorgaben für die Identifizierung von natürlichen Personen und juristischen Personen/Personengesellschaften gibt!

Identifizierung von wirtschaftlich Berechtigten (§ 11 Abs. 5 GwG):

Von wirtschaftlich Berechtigten muss zumindest der Name erhoben werden – risikoorientiert sind ggf. weitere Identifizierungsmerkmale zu erheben.

Bei Begründung einer neuen Geschäftsbeziehungen mit transparenzpflichtigen Vereinigungen nach § 20 GwG oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 GwG hat der Verpflichtete einen Nachweis der Registrierung im Transparenzregister oder einen Auszug der über das Transparenzregister zugänglichen Daten einzuholen.

Der Verpflichtete hat sich durch risikoangemessene Maßnahmen zu vergewissern, dass die zur Identifizierung erhobenen Angaben zutreffend sind; dabei darf er sich nicht aus-schließlich auf die Angaben im Transparenzregister verlassen.

Ob es einen wirtschaftlich Berechtigten gibt und wer dies ist, muss der Kunde Ihnen gegenüber offenlegen (§ 11 Abs. 6 GwG) – verweigert Ihr Kunde die Auskunft auf Ihre Frage nach einem wirtschaftlich Berechtigten, sind Sie verpflichtet, eine Verdachtsmeldung zu erstatten (§ 43 Abs. 1 Nr. 3 GwG).

Der konkrete Umfang der Kundensorgfaltspflichten muss dem jeweiligen Geldwäsche-/Terrorismusfinanzierungsrisiko in Bezug auf den Vertragspartner, die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion entsprechen. So können sich Abweichungen von den allgemeinen Sorgfaltspflichten ergeben, wenn in einem Bereich ein eher geringes bzw. ein eher höheres Risiko zu erwarten ist. Entsprechend können aufgrund des risikobasierten Ansatzes des GwG unter bestimmten Voraussetzungen vereinfachte (§ 14 GwG) bzw. verstärkte (§ 15 GwG) Sorgfaltspflichten bestehen. Ob Ihre Maßnahmen risikoangemessen sind, kann von der Aufsichtsbehörde geprüft werden. Sind Sie nicht in der Lage, die oben genannten Sorgfaltspflichten (§ 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 GwG) zu erfüllen, dürfen Sie die Geschäftsbeziehung nicht begründen oder fortsetzen bzw. die Transaktion nicht durchführen und bestehende Geschäftsbeziehungen müssen dann beendet werden. Ein Verstoß hiergegen kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Weitergehende Informationen können Sie den Merkblättern im Downloadbereich entnehmen. Zu den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten finden Sie ergänzende Informationen in der Rubrik „Dokumentation“.