Bezirksregierung
Köln

Planfeststellung für den 6-streifigen Ausbau der A 565 zwischen der Anschlussstelle Bonn-Endenich und dem Autobahnkreuz Bonn-Nord

Bonn von Bau - km 10+ 108 bis Bau - km 11+ 900 einschließlich Brückenneubauten und Stütz- und Lärmschutzwänden sowie Entwässerungseinrichtungen; 2. Deckblatt

Antragstellerin/Vorhabenträgerin Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde
Autobahn GmbH des Bundes, Regionalniederlassung Rheinland, Außenstelle Euskirchen Bezirksregierung Köln
  • mit Schreiben vom 10.08.2020 hatte der Vorhabenträger die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens beantragt
  • das Planfeststellungsverfahren einschließlich der Kompensationsmaßnahmen außerhalb des eigentlichen Baubereichs erstreckt sich über das Gebiet der Stadt Bonn, Gemarkung Endenich
  • mit Schreiben vom 18.09.2023 legte der Vorhabenträger ein 2. Deckblatt mit Änderungen zum Ursprungsantrag vor
  • diese Planunterlagen haben bereits in der Zeit vom 09.10.2023 mit einer vierwöchigen Verlängerung bis zum 08.12.2023 ausgelegen. Da es bei der bereits erfolgten Offenlage der Unterlagen zum 2. Deckblattverfahren im UVP-Portal des Landes Nordrhein-Westfalen zu Fehlern gekommen ist, wird die Offenlage des 2. Deckblatts wiederholt
  • die Planunterlagen stehen in der Zeit vom 25.04.2024 bis einschließlich 24.05.2024 auf dieser Internetseite unter Downloads zur Einsichtnahme zur Verfügung
  • als zusätzliches Informationsangebot liegt die Papierfassung der Planunterlagen in der Stadt Bonn aus - die Einsichtnahme ist nur nach vorheriger Terminabsprache möglich, die Kontaktmöglichkeit besteht unter +49 228 77 2200 oder
  • E-Mail: kundenzentrum-geodaten[at]bonn[dot]de (kundenzentrum-geodaten@bonn[dot]de) 
  • Einwendungen können bis einschließlich 24.06.2024 bei der Bezirksregierung Köln erhoben werden; in elektronischer Form unter: Einwendungen25[at]brk[dot]nrw[dot]de (Einwendungen25@brk[dot]nrw[dot]de) oder schriftlich unter: Bezirksregierung Köln, Dezernat 25, 50606 Köln
  • alle bereits in der ersten Offenlage des 2. Deckblattes bzw. deren Verlängerung erhobenen Einwendungen bleiben gültig und müssen nicht noch einmal erhoben werden
  • Einwenderinnen und Einwender erhalten keine Eingangsbestätigung
  • weitere Informationen enthält der Bekanntmachungstext unter Downloads