Privatschulen sind nicht öffentliche, allgemein bildende oder berufsbildende Schulen. Es wird zwischen Ersatzschulen und Ergänzungsschulen unterschieden.
Ersatzschulen
Ersatzschulen sind Schulen in freier Trägerschaft. Sie entsprechen den bestehenden öffentlichen Schulformen: Grundschule, Hauptschule, Gesamtschule, Realschule, Sekundarschule, Förderschule, Berufskolleg und Gymnasium. Daneben gibt es Ersatzschulen eigener Art, wie z.B. Waldorfschulen. Ersatzschulen bieten gleichwertige Unterrichtsinhalte an wie öffentliche Schulen. Mit dem Besuch einer Ersatzschule erfüllen die Schülerinnen und Schüler die Schulpflicht.
Die genehmigte Ersatzschulen können Sie beim Schulministerium NRW nach unterschiedlichen Kriterien suchen.
Für den Betrieb einer Ersatzschule ist eine Genehmigung der örtlich zuständigen Bezirksregierung erforderlich. Mit der Genehmigung erhalten die Schulen das Recht, mit gleicher Wirkung wie öffentliche Schule Zeugnisse auszustellen, Abschlüsse zu vergeben und unter Vorsitz einer staatlichen Prüfungsleitung Prüfungen abzuhalten (Ausnahmen bei Ersatzschulen eigener Art, wie z. B. Waldorfschulen).
Das Genehmigungsverfahren ist in §§ 100 bis 104 Schulgesetz des Landes NRW und in der Verordnung über die Ersatzschulen (ESchVO) geregelt. Danach ist der Antrag spätestens sieben Monate vor dem geplanten Beginn des Schulbetriebs mit den vollständigen Antragsunterlagen vorzulegen. Bitte beachten Sie diese Frist, da neben der verwaltungsrechtlichen Prüfung umfassende schulfachliche, haushaltsrechtliche und baufachliche Prüfungen durchzuführen sind. Daneben hat sich das Schulministerium die abschließende Entscheidung über die Genehmigung von Grund- und Hauptschulen und Ersatzschulen eigener Art sowie in Einzelfällen vorbehalten, so dass in diesen Fällen ist ein zusätzlicher Zeitaufwand einzuplanen ist.
Nach § 105 Schulgesetz haben genehmigte Ersatzschulen Anspruch auf Zuschüsse des Landes. Die Gewährung von Landeszuschüssen setzt neben der Genehmigung voraus, dass die Ersatzschule auf gemeinnütziger Grundlage arbeitet. Die Höhe der Refinanzierung richtet sich nach der Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen (FESchVO).
Der Einsatz von Lehrkräften und Schulleitungen an Ersatzschulen erfordert bestimmte Qualifikationen, die denen der an öffentlichen Schulen gleichwertig sein müssen.
Wenn Sie Lehrkraft an einer Ersatzschule sind oder werden möchten, wenden Sie sich bitte für eine Beratung oder Beantwortung von Anfragen in diesem Kontext zuständigkeitshalber direkt an Ihren (zukünftigen) Arbeitgeber, hier den Schulträger der entsprechenden Ersatzschule.
Weitergehende Informationen zu Ersatzschulen finden Sie auch im nachfolgenden Merkblatt der Bezirksregierung Düsseldorf.
Ergänzungsschulen
Ergänzungsschulen sind Schulen, die das öffentliche Schulsystem ergänzen und nicht an die Lehrpläne öffentlicher Schulen gebunden sind. Berufsbildende Ergänzungsschulen bieten meist innovative Bildungsgänge an, die an öffentlichen Schulen nicht angeboten werden oder bereiten auf Prüfungen Dritter (berufsständische Kammern) vor. Allgemein bildende Ergänzungsschulen bereiten Schüler/innen auf die Externenprüfungen zum Erwerb allgemein bildender Schulabschlüsse vor. An ausländischen und internationalen Ergänzungsschulen richtet sich der Unterricht nach Lehrplänen des jeweiligen Landes bzw. nach internationalen Standards.
Die Errichtung von Ergänzungsschulen ist der Bezirksregierung Köln drei Monate vor Aufnahme des Unterrichtsbetriebs anzuzeigen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Ergänzungsschule staatlich anerkannt werden. Im berufsbildenden Bereich können hierdurch schuleigene, staatlich nicht anerkannte Abschlüsse erworben werden. An allgemein bildenden Ergänzungsschulen kann aufgrund der staatlichen Anerkennung die Vollzeitschulpflicht erfüllt werden.
Für das Anzeige- bzw. Anerkennungsverfahren können Sie das Formular "Anzeige und Anerkennung von Ergänzungsschulen" benutzen.
Zuschüsse des Landes gibt es für Ergänzungsschulen nicht.