Um den Klimaschutz und die Energiewende voranzutreiben, ist ein beschleunigter Ausbau der erneuerbaren Energien unumgänglich. Die deutschen Klimaziele setzen die Treibhausgasneutralität bis ins Jahr 2045 fest. Um dieses Ziel erreichen zu können, muss der Ausbau der erneuerbaren Energien zukünftig erheblich gesteigert werden. Zu diesem Zweck ist am 1. Februar 2023 das Wind-an-Land-Gesetz in Kraft getreten. Dieses Gesetz enthält bundesweit geltende Flächenziele für den Ausbau der Windenergie an Land. Für Nordrhein-Westfalen beinhaltet dieses Gesetz das Flächenziel, 1,8 Prozent der Landesfläche für Windenergie bis ins Jahr 2032 auszuweisen.
Nordrhein-Westfalen hat die Ausbauziele nochmals verschärft und verfolgt das Ziel, bereits 2025 den vorgeschriebenen Flächenbeitragswert zu erreichen. Die Umsetzung der Flächenbeitragswerte erfolgt in Nordrhein-Westfalen durch Vorgaben im Landesentwicklungsplan, die durch Ausweisung von Windenergiebereichen in den Regionalplänen realisiert werden. In der Planungsregion Köln müssen 2,13 Prozent der Gesamtfläche für die Windenergie bereitgesellt werden.
Vor dem Hintergrund der Neuregelungen des Wind-an-Land-Gesetzes und des Landesentwicklungsplans (LEP) Nordrhein-Westfalen hat der Regionalrat Köln beschlossen, alle regionalplanerisch notwendigen Vorgaben für einen zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien in einem eigenen Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien zum Regionalplan Köln festzulegen.
Aktueller Verfahrensstand
Der von der Regionalplanungsbehörde erarbeitete Planentwurf wurde vom Regionalrat in seiner Sitzung am 20.12.2024 zur öffentlichen Auslegung bzw. Veröffentlichung beschlossen (vgl. Sitzungsvorlage RR 50/2024). Der Geltungsbereich des Teilplans umfasst räumlich den gesamten Regierungsbezirk Köln.
An der Erarbeitung des Planentwurfs des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien wurden sowohl die Öffentlichkeit, als auch die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beteiligt.
In der Zeit vom 13. Januar 2025 bis einschließlich 13. Februar 2025 hatten alle Interessierte die Möglichkeit, den Planentwurf einzusehen, ihre Stellungnahme abzugeben und sich aktiv an der Gestaltung der Energiewende in der Region zu beteiligen.
Rechtliche Erläuterungen, insbesondere für die kommunale Ebene und Projektierer:
- Die wesentlichen Auswirkungen des Wind-an-Land-Gesetzes auf die kommunale Bauleitplanung und somit auf die Zulässigkeit von Windkraft-Vorhaben an Land sind im § 249 BauGB gesetzlich normiert.
- Eine Arbeitshilfe zum Vollzug des Wind-an-Land-Gesetzes wurde durch die Fachkommission Städtebau und den Ausschuss für Recht und Verfahren der Ministerkonferenz für Raumordnung veröffentlicht (https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/downloads/Webs/BMWSB/DE/veroeffent…)
- Die Landesplanungsbehörde NRW hat zusammen mit dem MHKBD eine Arbeitshilfe zum Vollzug des „Wind-an-Land-Gesetzes“ herausgebracht (https://www.mhkbd.nrw/system/files/media/document/file/2024_08_19_mhkbd_mwike_munv_final_arbeitshilfe_wind-an-land_0.pdf)