Fortbildungen sind keine Dienstreisen im Sinne des LRKG, sondern werden ab dem 1. Tag nach dem Trennungsentschädigungsrecht abgegolten (TEVO). Deswegen ist für Fortbildungen keine Dienstreisegenehmigung einzuholen, diese wird über eine sogenannte Entsendungsverfügung durch die Personaldezernate der Bezirksregierung Köln (i.d.R. Dezernat 11 / 46/ 48 ) erteilt und ist dem Antrag beizufügen.
Fortbildungen für Lehrkräfte, welche durch die Schulleitung ohne Beteiligung der Bezirksregierung Köln genehmigt wurden, werden i.d.R. nicht in der Reisekostenstelle der Bezirksregierung Köln abgerechnet. In diesen Fällen muss die Schulleitung die Abrechnung ggf. über das Fortbildungsbudget der Schule selbst vornehmen.
Jede Qualifizierungsmaßnahme/Aufstiegsfortbildung unterliegt dem TEVO und bedarf der förmlichen Beantragung der Bewilligung der Trennungsentschädigung (siehe Trennungsentschädigung).
Für alle anderen Fortbildungen wird weiter eine Entsendung / Genehmigung der Fortbildung benötigt.
Die Erstattung der Kosten unterliegt einer Ausschlussfrist von 6 Monaten.
Dies bedeutet, dass der Antrag spätestens 6 Monate nach Beendigung der Reise bei der Reisekostenstelle eingegangen sein muss. Maßgeblich sind hier der Eingangsstempel bzw. das Eingangsdatum Ihrer Mail.
Alle Übersendungen sind per Mail an das Funktionspostfach zu senden: reisekostenstelle[at]bezreg-koeln[dot]nrw[dot]de (reisekostenstelle@bezreg-koeln[dot]nrw[dot]de)
Personen in Ausbildung bei der Bezirksregierung Köln
Bitte beachten Sie, dass es innerhalb der Ausbildungszeit keine Fortbildungen gibt.
Für Anwärter, Referendare und Auszubildende gelten besondere Regelungen. Lesen Sie die Reiseorganisation für Personen in Ausbildung bei der Bezirksregierung Köln im Downloadbereich.