Fortbildungen sind keine Dienstreisen im Sinne des LRKG, sondern werden ab dem 1. Tag nach dem Trennungsentschädigungsrecht abgegolten (TEVO). Deswegen ist für Fortbildungen keine Dienstreisegenehmigung einzuholen, diese wird über eine sogenannte Entsendungsverfügung durch die Personaldezernate der Bezirksregierung Köln (i.d.R. Dezernat 11 / 46/ 48 ) erteilt und ist dem Antrag beizufügen.
Fortbildungen für Lehrkräfte, welche durch die Schulleitung ohne Beteiligung der Bezirksregierung Köln genehmigt wurden, werden i.d.R. nicht in der Reisekostenstelle der Bezirksregierung Köln abgerechnet. In diesen Fällen muss die Schulleitung die Abrechnung ggf. über das Fortbildungsbudget der Schule selbst vornehmen.
Jede Qualifizierungsmaßnahme/Aufstiegsfortbildung unterliegt dem TEVO und bedarf der förmlichen Beantragung der Bewilligung der Trennungsentschädigung (siehe Trennungsentschädigung).
Für alle anderen Fortbildungen wird weiter eine Entsendung / Genehmigung der Fortbildung benötigt.
Die Erstattung der Kosten unterliegt einer Ausschlussfrist von 6 Monaten.
Dies bedeutet, dass der Antrag spätestens 6 Monate nach Beendigung der Reise bei der Reisekostenstelle eingegangen sein muss. Maßgeblich sind hier der Eingangsstempel bzw. das Eingangsdatum Ihrer Mail.
Hinweis für die neuen Kolleg:innen im Hause der Bezirksregierung Köln, welche sich in Ausbildung (Referendare/Auszubildende) befinden: Es gibt keine Fortbildungen für in Ausbildung befindliche! Vielmehr ist hier grds. die Reisestelle im Vorfeld zu kontaktieren, um festlegen zu lassen, ob
a) eine Ausbildungsreise nach LRKG
oder
b) eine Entsendung mit dem förmlichen Bewilligungsverfahren
zugrunde liegt.