Bezirksregierung
Köln

Abfallstromkontrolle

Die Bezirksregierung Köln genehmigt und überwacht gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz die Abfallströme von der Entstehung der Abfälle über die Abfallbeförderung bis hin zur umweltgerechten Abfallentsorgung.

Die Bezirksregierung Köln überwacht gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) die Abfallströme von der Entstehung der Abfälle über die Abfallbeförderung bis hin zur umweltgerechten Abfallentsorgung. Die genauen Zuständigkeiten sind in der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz NRW (ZustVU NRW) geregelt.

Die Bezirksregierung Köln nimmt die nach KrWG vorgeschriebenen Anzeigen über das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von nicht gefährlichen Abfällen entgegen und erteilt bei gefährlicher Abfälle die nach KrWG vorgeschriebenen Genehmigungen.

Weiterhin prüft und genehmigt sie die nach KrWG von den Erzeugern, Sammlern und Entsorgern zu führenden Nachweise über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen (Entsorgungsnachweise).

Die Bezirksregierung Köln entscheidet über Anträge zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung nach der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen (VVA).

Grenzüberschreitende Abfallverbringung

Wer gefährliche Abfälle oder Abfälle zur Beseitigung grenzüberschreitend verbringen will, hat schriftlich einen Genehmigungsantrag (Notifizierung) zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung einzureichen.

Die Verbringung von Abfällen ist der Transport von Abfällen vom Ort der Abfallerzeugung zum Ort der Abfallentsorgung.

Für die grenzüberschreitende Abfallverbringung sind die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) und das Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) zu beachten.

Das Genehmigungsverfahren für die grenzüberschreitende Abfallverbringung richtet sich nach der Art des zu verbringenden Abfalls, dem Verbringungsweg sowie dem Entsorgungsverfahren. Diese Faktoren bestimmen, ob eine Notifizierung erforderlich ist.

Die Bezirksregierung Köln prüft und genehmigt die Änträge für den Export (aus dem Regierungsbezirk Köln) und den Import (in den Regierungsbezirk Köln) von Abfällen.

Nachweispflichtige Abfälle (Entsorgungsnachweise)

Die Bezirksregierung Köln prüft die nach Kreislaufwirtschaftsgesetz vorzulegenden Nachweise über die ordnungsgemäße Entsorgung gefährlicher Abfälle.

Nach Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) haben Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen der Bezirksregierung Köln die ordnungsgemäße Entsorgung gefährlicher Abfälle vor der Entsorgung nachzuweisen.

Der Inhalt und die Form eines Nachweises ist in der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung – NachwV) geregelt. Die Nachweise müssen elektronisch geführt werden.

Das KrWG enthält auch einige Ausnahmen. So müssen z.B. private Haushalte keinen Nachweis führen.

- Daneben müssen auch Nachweise über nicht gefährliche Abfälle geführt werden, die persistente organische Schadstoffe enthalten. Näheres dazu regelt die POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV). Zu diesen Abfällen zählen auch nicht gefährliche HBCD-haltige Dämmstoffe aus Bau- und Handwerkstätigkeiten. Die Nachweisführung über solche Abfälle ist im Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung Köln per Allgemeinverfügung konkretisiert.

Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln nicht gefährlicher oder gefährlicher Abfälle

Die Bezirksregierung Köln bestätigt Anzeigen für die Tätigkeiten Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln nicht gefährlicher Abfälle und erteilt auf Antrag die Erlaubnis für diese Tätigkeiten mit gefährlichen Abfällen.

Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG ) haben Sammler, Beförderer, Händler und Makler von nicht gefährlichen Abfällen die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der Bezirksregierung Köln anzuzeigen oder im Falle von gefährlichen Abfällen eine Erlaubnis zu beantragen.

Ausgenommen von der Anzeige- bzw. Genehmigungspflicht sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, nicht jedoch von diesen beauftragte Dritte.

Die gemäß Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) formgebundenen Anzeigen oder Erlaubnisanträge sind entweder bei der Bezirksregierung Köln im Original einzureichen oder elektronisch über das Internetportal eAEV - Elektronisches Anzeige- und Erlaubnisverfahren.

Die Zuständigkeit der Bezirksregierung Köln ist in der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz NRW (ZustVU NRW) geregelt.

Gebühren

Dienstleistung / Produkt Gebühr
Entgegennahme, Bearbeitung und Bestätigung einer Anzeige Die Gebühr kann je nach Aufwand zwischen 50 Euro und 500 Euro betragen, die für eine Erlaubnis zwischen 500 Euro und 1000 Euro.
Beförderer- oder Maklernummer Soweit im Rahmen der Anzeige- oder Antragsbearbeitung auch Beförderer- oder Maklernummer festzulegen sind, wird pro Nummer zusätzlich eine feste Gebühr von Euro 50,- erhoben.