Informationen über das Verfahren zur Beantragung und Anerkennung ausländischer Schulzeugnisse.
NEU! Allgemeinverfügung:
Antragstellende aus den Ländern: Algerien, Indien, Iran, Marokko, Tunesien, Türkei und der Ukraine, erhalten keine Einzelverfügung mehr. Hier gilt die neue Allgemeinverfügung in Verbindung mit den erforderlichen Zeugnissen und Übersetzungen als Bescheid zur Vorlage bei Ausbildungsbetrieben, Pflegeschulen, Behörden, Auslandsvertretungen, Botschaften (Visabeantragung) und Berufskollegs. Die Allgemeinverfügung gilt ausschließlich für das Bundesland Nordrhein-Westfalen. Sollten sich die Bewertungskriterien für die Zuerkennung der Mittleren Schulabschlüsse verändern, kann die hier ausgesprochene Allgemeinverfügung jederzeit widerrufen werden.
Die Allgemeinverfügung können Sie im Downloadbereich herunterladen.
Wer kann einen Antrag stellen
Wenn Sie in Nordrhein-Westfalen eine Schule besuchen, eine Ausbildung beginnen oder eine Arbeitstätigkeit aufnehmen möchten, kann für reglementierte Berufe die Feststellung der Gleichwertigkeit Ihres ausländischen Schulabschlusses erforderlich sein.
Die Bezirksregierung Köln ist für die Anerkennung von Abschlüssen bis zum Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife), also Erster Schulabschluss (ehemals Hauptschulabschluss nach Klasse 9), Erweiterter Erster Schulabschluss (ehemals Hauptschulabschluss nach Klasse 10) und Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife), zuständig.
Die Anerkennung der Fachhochschulreife und Allgemeinen Hochschulreife ((Fach-) Abitur) erfolgt durch die Zeugnisanerkennungsstelle der Bezirksregierung Düsseldorf (Dezernat 48).
Bitte wenden Sie sich an die Bezirksregierung Düsseldorf, wenn Sie die Anerkennung Ihres ausländischen Schulabschlusses als deutsche (Fach-) Hochschulreife wünschen.
Damit die Bezirksregierung Köln Ihr Zeugnis prüfen kann, müssen Sie Ihren ersten Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben. Sollte Ihr Wohnsitz außerhalb von Nordrhein-Westfalen liegen, ist eine Anerkennung möglich, wenn Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen (z.B. durch Vorlage eines Ausbildungs- oder Arbeitsvertrages oder einer entsprechenden Zusage des Ausbildungsbetriebes).
Wie kann ich einen Antrag stellen
Sie können Ihren Antrag postalisch einreichen oder einen Antrag über das Serviceportal NRW stellen.
Bitte nutzen Sie bei postalischer Antragstellung das aktuelle Antragsformular, welches Sie unter „Formulare“ herunterladen können und fügen Sie Ihrem Antrag alle dort genannten Unterlagen bei.
Bitte füllen Sie das Antragsformular (unter Downloads) vollständig aus. Eine Ansprechpartnerliste nach Ländern sortiert mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse finden Sie ebenfalls weiter unten unter "Downloads".
Hinweis für Pflegeschulen und Ausbildungsbetriebe: Seit dem 14.11.2023 werden alle Posteingänge für die Bezirksregierung Köln an die Zentrale Posteingangsscanstelle Rheinland weitergeleitet und der Bezirksregierung ausschließlich digital zur Verfügung gestellt. Wir weisen daher darauf hin, dass bei diesem Vorgang auch Originaldokumente vernichtet werden. Eingehende Postsendungen werden von der zentralen Scanstelle als einheitlicher Vorgang behandelt. Um eine reibungslose Übermittlung zu gewährleisten bitten wir Sie, auf die Übersendung von Sammelanträgen zu verzichten. Der Versand mehrerer verschlossener Umschläge in einem Versandbeutel bleibt davon unberührt.
Persönliche Termine sind nur in Ausnahmefällen und nach individueller Absprache mit der zuständigen Sachbearbeitung möglich.
Eine postalische Zustellung behördlicher Schreiben ist nur möglich, wenn uns Ihre aktuelle Meldeadresse bekannt ist und Ihr Name auf Ihrem Briefkasten steht. Bitte teilen Sie uns bei einem Umzug Ihre neue Adresse unverzüglich mit.
Welche Unterlagen muss ich vorlegen
Bitte beachten Sie, dass alle eingereichten Dokumente eingescannt, elektronisch an die Bezirksregierung Köln übermittelt und im Anschluss vernichtet werden. Senden Sie daher niemals Originaldokumente ein.
Sollten amtliche Beglaubigte Kopien oder Originaldokumente im Rahmen der Bearbeitung benötigt werden, werden Sie hierüber von der zuständigen Sachbearbeitung gesondert informiert. Die eingereichten Originaldokumente erhalten Sie in diesem Fall selbstverständlich zurück.
Die für die Bearbeitung Ihres Antrags erforderlichen Unterlagen können Sie dem Antragsformular entnehmen. Zeugnisunterlagen und ggf. Übersetzungen müssen grundsätzlich nur als einfache Kopie des Originals eingereicht werden. Beachten Sie, dass die Originaldokumente bereit zu halten sind und bei Verlangen vorgelegt werden müssen. In diesen Fällen werden die Originale selbstverständlich zurückgesandt.
Ich befinde mich noch im Ausland
Sollten Sie sich noch im Ausland befinden, aber in Nordrhein-Westfalen eine Ausbildung in der Pflege anstreben, setzt sich Ihre Pflegeschule bei Einstellungsabsicht zwecks Vorabprüfung Ihres Zeugnisses mit der Bezirksregierung Köln in Verbindung. Die Kommunikation erfolgt ausschließlich zwischen der Bezirksregierung Köln und den Pflegeschulen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung der Anträge auf Anerkennung erfolgt grundsätzlich so schnell wie möglich in der Reihenfolge des Antragseingangs. Sie können zur Verkürzung der Bearbeitungszeit beitragen, indem Sie die genannten Unterlagen vollständig einreichen und unser aktuelles Antragsformular verwenden sowie eine aktuelle und regelmäßig genutzte E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme angeben.
Die Bearbeitungszeit dauert in der Regel mehrere Wochen, auch wenn die Unterlagen vollständig eingereicht werden. In Einzelfällen, insbesondere bei gutachterlichen Anfragen an die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in Bonn, kann die Bearbeitung auch mehrere Monate in Anspruch nehmen.
Wir möchten Sie bitten, von Anfragen zum Bearbeitungsstand nach Antragstellung möglichst abzusehen, da jede Anfrage zum Sachstand die eigentliche Antragsbearbeitung verzögert.