Bezirksregierung
Köln

Fachangestellte/Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste

Dezernat 48 der Bezirksregierung Köln nimmt landesweit als „zuständige Stelle“ wesentliche Aufgaben im Rahmen der Berufsausbildung zur/zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste wahr.

Hierzu zählen die Eintragung der Berufsausbildungsverhältnisse, die Überwachung der Ausbildung, die Zulassung zu Prüfungen sowie deren Organisation und Abnahme, die Zeugniserstellung, Fragen der Verlängerung und Verkürzung der Ausbildung, die Ausbildungsberatung und die Eignungsfeststellung von Ausbildungsstätten und Ausbildern. Im Folgenden finden Sie Informationen zu unterschiedlichen Bereichen der Berufsausbildung. Je nachdem, ob Sie sich für die Ausbildung interessieren, bereits Auszubildende sind, als Betrieb ausbilden möchten oder als Ausbilder/-in tätig sind, haben wir für Sie zahlreiche Informationsmaterialien, grundlegene gesetzliche Verordnungen, Vordrucke und weiterführende Links zusammengestellt. Falls Sie die von Ihnen benötigte Information nicht finden, nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf.

Wichtige Hinweise zu neuen Ausbildungsverträgen

Angaben zu Urlaub und Ausbildungszeit

Durch falsche oder fehlende Angaben in den neuen Ausbildungsverträgen ergeben sich aktuell häufiger Probleme bei der Eintragung in das Verzeichnis der Ausbildungsverträge. Fehlerhafte oder fehlende Angeben erlauben es nicht, dass der Vertrag in das Ausbildungsverzeichnis aufgenommen wird, und führen zum Zurücksenden der Ausbildungsverträge bzw. erfordern einen von beiden Vertragsparteien unterzeichneten Änderungsvertrag. Wir bitten deshalb folgende Hinweise zu beachten:

Angaben zur täglichen Ausbildungszeit

Im Ausbildungsvertrag muss konkret die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit angegeben sein. (vorgeschriebene Mindestangabe nach § 11 Abs. 1 Satz 4 BBiG). Die Angabe der wöchentlichen Arbeitszeit reicht nicht aus. (regelmäßige tägliche Ausbildungszeit = Wochenarbeitszeit / Anzahl der Arbeitstage)

Urlaub

Der Urlaub ist für die Gesamtdauer der Berufsausbildung anzugeben und zwar für jedes Urlaubsjahr (= Kalenderjahr) gesondert, weil nur so der Auszubildende die notwendige Kenntnis über den ihm jeweils zustehenden Urlaub erhält.

Das letzte Urlaubsjahr ist bei der Berechnung so zu behandeln, als würde der Auszubildende nicht übernommen werden. Zu beachten ist dabei insbesondere, dass dem Auszubildenden der volle gesetzliche Anspruch auf Jahresurlaub zusteht, wenn er nach erfüllter Wartezeit von sechs Monaten ( § 4 BUrlG) in der zweiten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Ausbildungsverhältnis ausscheidet ( § 5 Abs. 1c BUrlG).

Dabei kommt es auf das vertraglich vereinbarte Ausbildungsende an, nicht auf das Tatsächliche. Dieser Mindestanspruch darf nicht unterschritten werden. Gelangt man also bei der Berechnung des Teilurlaubs in diesen Fällen zu Urlaubsansprüchen, die unter dem gesetzlichen Mindestanspruch liegen, ist entsprechend zu korrigieren.

Beispiel

Ausbildungsende: 31.07.2024 (= 7 volle Monate im Jahr 2024)

Jahresurlaubsanspruch: 30 Arbeitstage (Tarifvertrag TVAÖD)

Urlaubsanspruch 2024: eigentlich: 30 Arbeitstage : 12 x 7 = 18 Arbeitstage

korrigierter Mindestanspruch 20 Arbeitstage

Bei jugendlichen Auszubildenden ist darüber hinaus noch das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG - § 19 Urlaub) zu beachten.

Sie interessieren sich für den Ausbildungsberuf?

Wir informieren Sie gerne über die Anforderungen, über Einstellungstermine, über Ausbildungsvoraussetzungen oder Ausbildungsbetriebe. Darüber hinaus haben wir für Sie Informationsbroschüren zum Ausbildungsberuf zur/zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste sowie zu den Rechten und Pflichten während der Berufsausbildung zum Herunterladen bereitgestellt.

Sie sind Auszubildende/Auszubildender und benötigen Informationen?

Auf dieser Seite haben wir für Sie die Prüfungsordnungen für die Zwischen- und die Abschlussprüfung bereitgestellt, außerdem die aktuellen Prüfungstermine sowie eine Einführung mit Übungen für die Titelaufnahme. Falls Sie beabsichtigen, die Abschlussprüfung vorzeitig abzulegen, empfehlen wir Ihnen einen Blick in die entsprechenden Zulassungsvoraussetzungen nach § 45 Berufsbildungsgesetz. Wenn Sie weiterführende Fragen haben, z. B. auch bezüglich der Durchführung von Praktika, rufen Sie uns gerne an.

Sie haben Fragen zur Führung der Ausbildungsnachweise (Berichtshefte)?

In der Ausbildungsverordnung ist vorgeschrieben, dass die Auszubildenden verpflichtet sind, ein Berichtsheft in der Form eines Ausbildungsnachweises zu führen und dass die Ausbilder/-innen das Berichtsheft regelmäßig durchsehen müssen. Um Ihnen hierzu Hilfestellungen zu geben, haben wir die entsprechenden Vorschriften sowie diesbezügliche Empfehlungen in einem Informationsblatt zusammengestellt.

Informationen zur Teilzeitberufsausbildung

Die Möglichkeit der Teilzeitberufsausbildung wird durch eine eigene Vorschrift im Berufsbildungsgesetz (§ 7 a BBiG) geregelt. Diese ermöglicht seit 2020 einem größeren Personenkreis die Teilzeitform. Die Teilzeitberufsausbildung kann in vielen Varianten ausgestaltet werden. Diese besondere Form der Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit muss vertraglich zwischen den Parteien vereinbart werden. Dabei besteht kein einseitiger Anspruch auf die Teilzeitform. Sie kann auch nach Ausbildungsbeginn und nur für Teile der Ausbildungszeit vereinbart werden. Durch die Ausbildung in Teilzeitform verlängert sich grundsätzlich die in der Ausbildungsordnung vorgesehene Ausbildungsdauer. Die Ausbildung in Teilzeit kann aber mit Anträgen zur Verkürzung und Verlängerung der Ausbildung kombiniert werden.

Teilzeitberufsausbildung ist immer eine individuelle Regelung. Zur Vermeidung von ungünstigen Vertrags- und Prüfungszeiträumen sprechen Sie diese Einzelfallentscheidung bitte mit unserer Ausbildungsberatung ab.

Mit Zustimmung des FAMI-Berufsbildungsausschusses (22.09.2022) orientiert sich die Bezirksregierung Köln dabei an den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) (siehe Downloads)

Sie möchten in Ihrem Betrieb ausbilden?

Falls Sie planen in Ihrem Betrieb die Berufsausbildung zur/zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste anzubieten, hilft Ihnen Dezernat 48 der Bezirksregierung Köln gerne weiter. Am besten nehmen Sie frühzeitig mit uns Kontakt auf. Sie erhalten dann eine unverzügliche und kostenfreie Beratung - auch vor Ort Vor dem Beginn der ersten Ausbildung wird die Ausbildungsberaterin oder der Ausbildungsberater Ihnen und den an der Ausbildung Beteiligten im Rahmen der vorgeschriebenen Eignungsfeststellung umfangreiche Hilfestellungen und Materialien zur Verfügung stellen und mit Ihnen gemeinsam die Ausbildung vorbereiten. Einen ersten Einblick in die Ausbildung zur/zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste und die diesbezüglichen Anforderungen an einen Ausbildungsbetrieb haben wir für Sie auf dieser Seite zusammengestellt. So finden Sie hier u. a. Informationen zur Eignung von Ausbildungsbetrieben und Ausbilderinnen/Ausbildern sowie Vorlagen für den Berufsausbildungsvertrag und den Antrag auf Eintragung eines Ausbildungsverhältnisses in das entsprechende Verzeichnis bei der zuständigen Stelle.

Sie sind als Ausbilderin bzw. Ausbilder tätig und haben Fragen oder Anregungen zur Durchführung der Ausbildung?

Wenn Sie als Ausbilder/-in mit Fragen konfrontiert sind, bei denen Ihnen die auf dieser Seite bereitgestellten Informationen und Unterlagen nicht weiterhelfen, oder wenn ein komplexeres Problem zu beraten ist, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

Termine und Anmeldefristen zur Prüfung

Die Anmeldefristen sind:

31. Januar eines Jahres (für die Sommerprüfung)

15. Oktober eines Jahres (für die Winterprüfung und vorgezogene Abschlussprüfung)

30. November eines Jahres für die Zwischenprüfung

 

Zwischenprüfungen

Prüfung Datum
2024 06.02.2024
2025 04.02.2025

 

Abschlussprüfungen

Prüfung Datum
   
Praktisch-Mündliche Prüfung 30.01.2023 / 31.01.2023
Sommer 2023 25.04.2023 / 26.04.2023
Praktisch-Mündliche Prüfung 01.06. - 21.06.2023
Winter 2023 05.12.2023 / 06.12.2023
Praktisch-Mündliche Prüfung 30.01.2024 / 31.01.2024
Sommer 2024 23.04.2024 / 24.04.2024
Praktisch-Mündliche Prüfung 24.06. - 05.07.2024
Winter 2024 03.12.2024 / 04.12.2024
Praktisch-Mündliche Prüfung 30.01.2025 / 31.01.2025
Sommer 2025 06.05.2025 / 07.05.2025
Praktisch-Mündliche Prüfung 30.06. - 11.07.2025
Winter 2025 02.12.2025 / 03.12.2025
Praktisch-Mündliche Prüfun 29.01.2026 / 30.01.2026
Sommer 2026 21.04.2026 / 22.04.2026
Praktisch-Mündliche Prüfung 06.07. - 17.07.2026
Winter 2026 01.12.2026 / 02.12.2026
Praktisch-Mündliche Prüfung 28.01.2027 / 29.01.2027