Bezirksregierung
Köln

Förderung zum Ausgleich von coronabedingten Schäden im ÖPNV Sonderprogramm

Gewährung von Billigkeitsleistungen zum Ausgleich von Schäden im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Ausbruch von Covid-19 in Nordrhein-Westfalen (aktualisierte Fassung vom 17.06.2021).

Wer wird gefördert?

  • Aufgabenträger des ÖPNV
  • öffentliche und private Verkehrsunternehmen
  • Zweckverbände, soweit sie Aufgaben der ÖPNV-Finanzierung für die Aufgabenträger des ÖPNV wahrnehmen

Was wird gefördert?

Gefördert wird ein Ausgleich von Schäden, die Aufgabenträgern des ÖPNV oder Verkehrsunternehmen im Zusammenhang mit dem Ausbruch von Covid-19 im Jahr 2022 (Januar bis Dezember) entstanden sind sowie durch das in den Monaten Juni bis August 2022 eingeführte 9 € Ticket.

Das können Schäden aus geringeren Ausgleichszahlungen oder aus dem Rückgang von Fahrgeldeinnahmen bzw. Ausgleichszahlungen aus allgemeinen Vorschriften sein.

Erhöhte Aufwendungen für den Infektionsschutz (z.B. für Hygienemaßnahmen, Fahrzeugumbauten) werden ebenfalls gefördert, solange sie nicht die Ausweitungen der Verkehrsleistungen betreffen und nicht durch Fahrgeldeinnahmen/Ausgleichszahlungen gem. VO 1370 gedeckt werden können.

Genaueres entnehmen Sie bitte den Richtlinien Corona-Billigkeitsleistungen ÖPNV NRW.

Wie sind die Konditionen?

  • anteiliger Ausgleich in Höhe von bis zu 100 Prozent der ausgleichsfähigen Schäden

Wo ist der Antrag zu stellen?

Bezirksregierung Köln
Dezernat 25
Zeughausstraße 2-10
50667 Köln

Wann ist der Antrag zu stellen?

Für das Schadensjahr 2021 ist bis zum 31. März 2023 der tatsächlich entstandene Schaden nachzuweisen und von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vom Rechnungsprüfungsamt testieren zu lassen.

Bisherige Vorgehensweise für das Schadensjahr 2022:

Für das Jahr 2022 kann ein formloser elektronischer Antrag für eine Vorauszahlung i. H. v. bis zu 44,6 % des vorläufig bewilligten Schadensausgleichs für das Jahr 2021 gestellt werden. Anträge stellen können Empfänger nach Nummer 3 der Richtlinien Corona Billigkeitsleistungen ÖPNV NRW 2021.

Weiterhin kann ab dem 10. Mai 2022 ein Antrag auf Vorauszahlungen i. H. v. 100 % des vorläufig bewilligten Schadensausgleichs für das Jahr 2021 gestellt werden auf Grund der zu erwartenden Fahrgeldausfälle i. V. m. dem ab Juni 2022 bereitzustellenden 9 Euro Ticket.

Sofern dieses Jahr bereits ein Antrag auf Vorauszahlung i. H. v. 44,6 % gestellt wurde, kann im Nachgang ein zweiter Antrag für die Vorauszahlung i. H. v. 55,4 % gestellt werden.

Vorgehensweise gem. Richtlinie:

Für das Schadensjahr 2022 ist ein Antrag auf Gewährung der Billigkeitsleistung gem. Muster (siehe Anlagen) bis zum 30. September 2022 zu stellen. In diesem Antrag sind Berechnungen bzw. Schätzungen des voraussichtlichen Schadens auf Grundlage der in Nummer 5.4 der Richtlinie genannten Berechnungsmethoden beizufügen. Näheres entnehmen Sie bitte der Richtlinie.

Welche Rechtsgrundlagen bestehen?

  • Richtlinien Corona-Billigkeitsleistungen ÖPNV NRW 2021
  • Landeshaushaltsordnung Nordrhein-Westfalen
  • Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020
  • Vierte Geänderte Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von Covid-19

Was noch wichtig ist?

Ein Verkehrsunternehmen kann auch isoliert für die Schäden durch die temporäre Anwendung des 9-Euro-Tickets Billigkeitsleistungen begrenzt auf den Zeitraum Juni bis August erhalten. Voraussetzung ist, dass für das betreffende Netz des Verkehrsunternehmens kein Empfänger nach Nummer 3.1 Billigkeitsleistungen nach diesen Richtlinien erhält.Die für die bundeseinheitliche Schadensabwicklung abgestimmte Muster- Richtlinie ist auf die nordrhein-westfälischen Verhältnisse heruntergebrochen worden.

Eine Überkompensation der pandemiebedingten wirtschaftlichen Nachteile ist ausgeschlossen.

Die Vorauszahlung wird auf den Schadensausgleich für das Jahr 2022 angerechnet.