Bezirksregierung
Köln

Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien

Um den Klimaschutz und die Energiewende voranzutreiben, ist ein beschleunigter Ausbau der erneuerbaren Energien unumgänglich. Die deutschen Klimaziele setzen die Treibhausgasneutralität bis ins Jahr 2045 fest. Um dieses Ziel erreichen zu können, muss der Ausbau der erneuerbaren Energien zukünftig erheblich gesteigert werden. Zu diesem Zweck ist am 1. Februar 2023 das Wind-an-Land-Gesetz in Kraft getreten. Dieses Gesetz enthält bundesweit geltende Flächenziele für den Ausbau der Windenergie an Land. Für Nordrhein-Westfalen beinhaltet dieses Gesetz das Flächenziel, 1,8 Prozent der Landesfläche für Windenergie bis ins Jahr 2032 auszuweisen.

Nordrhein-Westfalen hat die Ausbauziele nochmals verschärft und verfolgt das Ziel, bereits 2025 den vorgeschriebenen Flächenbeitragswert zu erreichen. Die Umsetzung der Flächenbeitragswerte erfolgt in Nordrhein-Westfalen durch Vorgaben im Landesentwicklungsplan, die durch Ausweisung von Windenergiebereichen in den Regionalplänen realisiert werden. In der Planungsregion Köln müssen 2,13 Prozent der Gesamtfläche für die Windenergie bereitgesellt werden. 

Um dem Planungsauftrag und den ambitionierten Ausbauzielen gerecht zu werden, erarbeitet die Regionalplanungsbehörde im Auftrag des Regionalrats den Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien für den Regierungsbezirk Köln. Dieser wird neben der zeichnerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergie auch textliche Festlegungen für die Windenergie und zu den weiteren regenerativen Energieträgern beinhalten.

Windvorranggebiete sind raumordnerisch besonders geeignete Standorte für Windenergieanlagen. Innerhalb dieser Gebiete führen Verfahrenserleichterungen zu einem beschleunigten Ausbau der Windenergie. Windenergieanlagen sind darin künftig bauplanungsrechtlich privilegiert. 

Als Ergänzungen zu diesen Gebieten besteht auf kommunaler Ebene weiterhin die Möglichkeit, im Rahmen der Bauleitplanung zusätzliche Flächen für die Windenergie auszuweisen.

Aktueller Verfahrensstand

Der erste Beschluss für die „Vorbereitungen zur Aufstellung eines Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien“ wurde am 09.12.2022 vom Regionalrat Köln gefasst. Am 17.04.2023 wurde die Öffentlichkeit durch eine Bekanntmachung gemäß § 9 Absatz 1 Raumordnungsgesetz über die Aufstellung eines Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien für den Planungsraum des Regierungsbezirks Köln unterrichtet. Ein zweiter Beschluss des Regionalrats folgte am 18.08.2023. Im Rahmen dessen wurde der Zeitplan zur Aufstellung des Teilplans zum Regionalplan Köln nachjustiert. Zurzeit erfolgt die Erarbeitung des Planentwurfes, inklusive Umweltprüfung. 

 

  • Der Aufstellungsbeschluss des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien für den Regierungsbezirk Köln ist für den Herbst 2024 geplant.
  • Die Bürgerinnen und Bürger sowie die Öffentlichkeit haben dann die Möglichkeit im Rahmen der Auslegung der Planunterlagen eine Stellungnahme abzugeben (§ 9 Absatz 2 ROG; § 19 Landesplanungsgesetz NRW).

Rechtliche Erläuterungen, insbesondere für die kommunale Ebene und Projektierer:

  • Die wesentlichen Auswirkungen des Wind-an-Land-Gesetzes auf die kommunale Bauleitplanung und somit auf die Zulässigkeit von Windkraft-Vorhaben an Land sind im § 249 BauGB gesetzlich normiert. 
  • Eine Arbeitshilfe zum Vollzug des Wind-an-Land-Gesetzes wurde durch die Fachkommission Städtebau und den Ausschuss für Recht und Verfahren der Mininsterkonferenz für Raumordnung veröffentlicht.
  • Um einen weiteren Ausbau der Windenergie auch während des Aufstellungsverfahrens des Teilplans Erneuerbare Energien zu ermöglichen, wurden durch den Bundesgesetzgeber in § 245e BauGB Überleitungsvorschriften formuliert. Durch die Änderung des Landesentwicklungsplan hat die nordrhein-westfälische Landesregierung weitere konkretisierende Regelungen für den Übergangszeitraum formuliert. 
  • Die Landesplanungsbehörde NRW hat eine Planungshilfe Windenergieausbau NRW / FAQ-Sammlung sowie einen Erlass zur Lenkung des Windenergieausbaus im Übergangszeitraum veröffentlicht.
  • Die Landesplanungsbehörde NRW informiert über den Umgang mit Höhenbeschränkungen für Windenergieanlagen.