Bezirksregierung
Köln

Wird die regelmäßige Teilnahme an einer Aufstiegsfortbildung nicht fristgerecht durch ein Formblatt F nachgewiesen, kann dies zur Einstellung laufender Zahlungen und zur Rückforderung bereits geleisteter Zahlungen führen.

Nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) muss spätestens nach sechs Monaten ein Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme durch ein Formblatt F erbracht werden.

Betragen die Fehlzeiten - entschuldigt oder unentschuldigt - mehr als 30 %, kommt es zu einer Rückforderung.

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat in seinem Beschluss vom 12.04.2012 – 12 A 236/12 zutreffend festgestellt, dass das AFBG die Förderung nicht an den erfolgreichen Abschluss, sondern an die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme anknüpft. Ein Formblatt F kann daher nicht durch den Nachweis über das Bestehen der Fortbildungsprüfung ersetzt werden. Fehlzeiten über 30 % können nicht durch das Bestehen der Prüfung ausgeglichen werden.

Wird ein Formblatt F nicht fristgerecht übersandt, kann dies zu einer automatischen Zahlungseinstellung führen. Die Vorlagefristen sind daher unbedingt einzuhalten.

Fernunterrichtslehrgänge

Bei Fernunterrichtslehrgängen ist darauf zu achten, dass die Leistungskontrollen (z.B. Einsendeaufgaben) bis zum Lehrgangsende (Ende des Bewilligungszeitraums) zu bearbeiten sind und nicht erst während der Nachbetreuungszeit. Auch die Seminare müssen bis zum Lehrgangsende besucht werden. Werden insgesamt mehr als 30 % der Leistungen nicht bis zum Lehrgangsende erbracht, führt dies zur Rückforderung der gesamten Förderung.

Unterbrechung, Abbruch und Wiederholung

Ist die Teilnahme an einer Maßnahme wegen Krankheit über einen längeren Zeitraum nicht möglich, sollte mit der Bezirksregierung Köln, Dezernat 49 als Bewilligungsbehörde geklärt werden, ob eine Unterbrechung der Maßnahme gemäß § 7 Abs. 4 AFBG oder sogar ein Abbruch der Maßnahme sinnvoll ist, um eine Rückforderung der gesamten Förderung wegen hoher Fehlzeiten zu vermeiden.

Die Erklärung über den Abbruch bzw. die Unterbrechung einer Maßnahme ist unverzüglich zu übersenden, da alle Fehlzeiten bis zum Eingang der Erklärung bei der Prüfung der regelmäßigen Teilnahme bis zum Abbruch bzw. bis zur Unterbrechung berücksichtigt werden.

Wird ein Maßnahmeabschnitt wegen hoher Fehlzeiten wiederholt oder verschoben, ist dies unverzüglich anzuzeigen. Soll dieser Maßnahmeabschnitt erneut bzw. weiterhin gefördert werden, ist frühzeitig ein neuer Förderantrag zu stellen und der geänderte Fortbildungsplan anzugeben.

Eine Förderung nach Abbruch setzt voraus, dass ein nicht zu vertretender wichtiger Grund zu dem Abbruch geführt hat; dieser Grund ist in dem Antrag ausführlich darzustellen und zu belegen. Zudem muss eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel unverzüglich nach Wegfall des wichtigen Grundes wieder aufgenommen werden, um erneut gefördert werden zu können.