Bezirksregierung
Köln

Fachrichtungswechsel

Nach § 7 Abs. 3 BAföG kann Ausbildungsförderung nach einem Ausbildungsabbruch oder Fachrichtungswechsel nur geleistet werden, wenn hierfür ein wichtiger bzw. ein unabweisbarer Grund vorliegt.
 

Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch einer Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass ein wichtiger Grund vorliegt; dies gilt für Studiengänge allerdings nur bei einem Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters.

Wird die Fachrichtung nach dem Beginn des dritten und bis zum Beginn des vierten Fachsemesters gewechselt, reicht ein wichtiger Grund aus. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung unter Berücksichtigung der persönlichen und öffentlichen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann.

Wird die Fachrichtung nach dem Beginn des vierten Fachsemesters gewechselt, muss ein unabweisbarer Grund vorliegen, um für die neue Ausbildung gefördert werden zu können. Dies gilt ebenfalls für einen Fachrichtungswechsel, der innerhalb eines Master-Studiengangs stattfindet. Ein Grund ist unabweisbar, wenn er die Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Wechsel in eine andere Fachrichtung nicht mehr zulässt.

Ob ein wichtiger oder ein unabweisbarer Grund vorliegt, wird anhand der vorgetragenen Gründe im Einzelfall geprüft. Teilen Sie ggf. mit, ob Leistungen des bisherigen Studiengangs auf den neuen Studiengang angerechnet wurden. Dies kann für die Entscheidung, ob ein wichtiger oder ein unabweisbarer Grund erforderlich ist, relevant sein.

Beachten Sie außerdem, dass im Falle eines Wechsels der Ausbildungsstätte (unter Beibehaltung der Fachrichtung) grundsätzlich kein Fachrichtungswechsel vorliegt. Zeitverluste durch Nichtanrechnung von Studienleistungen begründen hier keinen Anspruch auf Förderungsverlängerung.