Bezirksregierung
Köln

Förderung ab dem fünften Semester

Vom fünften Fachsemester an ist eine (Weiter-)Förderung nur nach Vorlage eines Leistungsnachweises nach § 48 BAföG (Formblatt 5) möglich. Eine verspätete Vorlage kann dazu führen, dass der Anspruch auf Förderung ganz oder teilweise verloren geht.

Grundsätzlich ist per Formblatt 5 nachzuweisen, dass man spätestens am letzten Tag des vierten Fachsemesters (Studienhalbjahres) den zum Ende des vierten Fachsemesters (Studienhalbjahres) üblichen Leistungsstand erreicht hat. Eine Ausfüllhilfe für das Formblatt 5 finden Sie im Downloadbereich. Bitte reichen Sie den Leistungsnachweis unaufgefordert ein.

Ein Nachweis über die bestandene Propedeuse reicht nicht aus.

Eine ECTS-Punkte-Übersicht reicht nur aus, wenn aus ihr ersichtlich ist, dass spätestens am letzten Tag des vierten Semesters alle möglichen ECTS-Punkte (120 ECTS-Punkte) erreicht waren. Andernfalls muss die Hochschule zumindest formlos bestätigen, dass es sich bei den bis zum letzten Tag des vierten Fachsemesters erreichten ECTS-Punkten um den zum Ende des vierten Fachsemesters üblichen Leistungsstand handelt.

Geht der Leistungsnachweis nicht innerhalb der ersten vier Monate des 5. Fachsemesters (Studienhalbjahres) bei der Behörde ein, ist ggf. der Leistungsstand eines aktuelleren Fachsemesters nachzuweisen. Eine (Weiter-)Förderung ist in diesem Fall erst ab dem Monat möglich, in dem der Leistungsnachweis eingeht.

Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigen (beispielsweise eine Krankheit oder Schwangerschaft), kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage des Leistungsnachweises zu einem späteren Zeitpunkt zulassen. Hierzu sind entsprechende Nachweise (z. B. ärztliche Atteste) einzureichen.