Hier erhalten Sie Informationen, wenn Sie nach der Regelstudienzeit weiter gefördet werden möchten.
Ausbildungsförderung wird grundsätzlich für die Dauer der Ausbildung geleistet. Bei Studiengängen entspricht die Förderungshöchstdauer in der Regel der Regelstudienzeit. Zeiten, die aufgrund einer vorangegangenen Ausbildung oder beruflichen Tätigkeit für die zu fördernde Ausbildung anerkannt werden, verkürzen die Förderungshöchstdauer.
Die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus ist nur möglich, wenn ein Grund nach § 15 Abs. 3 oder 3a BAföG vorliegt.
Gründe nach § 15 Abs. 3 BAföG
Nach § 15 Abs. 3 BAföG kann auch aus (schwerwiegenden) Gründen für eine angemessene Zeit über die Förderungshöchstdauer gefördert werden. Dies kommt beispielweise in Frage, wenn die Förderungshöchstdauer krankheitsbedingt, aufgrund einer Gremientätigkeit an der Ausbildungsstätte, infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung, infolge einer Schwangerschaft, Behinderung oder Erziehung und Pflege eines Kindes (bis zu 14 Jahren) oder auf Grund von in häuslicher Umgebung erfolgender Pflege von pflegebedürftigen (ab Pflegegrad 3) nahen Angehörigen überschritten wird. Sofern einer oder mehrere dieser Gründe in Ihrem Fall vorliegen, ist dies vorzutragen und zu belegen.
Studienabschlusshilfe (§ 15 Abs. 3a BAföG)
Nach Ablauf der individuellen Förderungshöchstdauer oder der gewährten vorliegenden Förderungszeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 1, 3 oder 5 BAföG kann für maximal zwölf Monate Studienabschlusshilfe als Darlehen gewährt werden. Voraussetzungen sind:
- Antrag auf Studienabschlusshilfe einschließlich Bestätigung der Hochschule über das voraussichtliche Ende der Ausbildung muss spätestens vier Semester nach Ablauf der individuellen Förderungshöchstdauer vorgelegt werden
- Bestätigung der Hochschule, dass die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer von maximal zwölf Monaten abgeschlossen werden kann.
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