Bezirksregierung
Köln

Vorausleistung von Ausbildungsförderung (BAföG)

Vorausleistung von BAföG kann auf Antrag gewährt werden, wenn Elternteile nicht bereit sind, erforderliche Auskünfte zu den wirtschaftlichen / persönlichen Verhältnissen zu erteilen oder den nach dem BAföG angerechneten Unterhaltsbetrag zu leisten.

Mit Hilfe des Formblatts 8 können Sie darlegen, dass Ihre Ausbildung gefährdet ist, weil Eltern den laut BAföG-Bescheid ermittelten Unterhaltsbetrag nicht leisten oder über Ihren Förderungsantrag nicht entschieden werden kann, weil Eltern die benötigten Angaben nicht bzw. nur unvollständig gemacht haben (Formblatt 3). In diesen Fällen kann der Staat gemäß § 36 BAföG Ausbildungsförderung an Stelle des Unterhalts der Eltern oder eines Elternteils (voraus-)leisten.

Mit der Zahlung von Vorausleistung gehen die Unterhaltsansprüche, die Sie gegen die Eltern haben, auf das Land Nordrhein-Westfalen über. Dies ist aber nur möglich, wenn ein Unterhaltsanspruch nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts besteht. Ggf. vorhandene gerichtliche unterhaltsrechtliche Entscheidungen sind beizufügen.

Beachten Sie bitte, dass nach einem Antrag auf Vorausleistung zunächst die Eltern bzw. der Elternteil zum Sachverhalt angehört werden müssen. Erst nach Ablauf bestimmter einzuhaltender Fristen kann dann ggf. Ausbildungsförderung vorausgeleistet werden.