Bezirksregierung
Köln

Nebentätigkeit

Diese Seite informiert über Nebentätigkeiten und das Verfahren zur Genehmigung oder der Anzeige einer Nebentätigkeit

Nebentätigkeit oder Nebenbeschäftigung ist die Ausübung von Tätigkeiten, die nicht zum Hauptamt gehören, sowohl innerhalb als auch außerhalb des öffentlichen Dienstes. Führen verbeamtete Lehrkräfte eine Nebentätigkeit aus, so ist diese durch die Dienststelle nach auf dem beigefügten Antragsformular vorher zu genehmigen.

Hier einige Beispiele von Nebentätigkeiten:

  • Übernahme einer Vormundschaft
  • Betreuung
  • Pflegschaft oder Testamentsvollstreckung
  • Übernahme eines Nebenamtes
  • Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, zu einer gewerblichen Tätigkeit, zur Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb oder zur Ausübung eines freien Berufes
  • zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in ein sonstiges Organ einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, soweit diese einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen
  • Übernahme einer Treuhänderschaft

Tarifbeschäftigte Lehrkräfte haben Nebentätigkeiten gegen Entgelt ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen.

Die Nebentätigkeit kann untersagt oder mit Auflagen verbunden werden, wenn nach Art und Umfang der Tätigkeit das Hauptamt, dienstrechtliche Pflichten oder sonstige berechtigte Interessen des Dienstherrn beeinträchtigt werden. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet.

Die Vergütung der Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst darf bei Beamten die Höchstgrenze von 10022,11 Euro in einem Kalenderjahr nicht übersteigen. Mehrbeträge sind an den Dienstherrn im Hauptamt abzuführen. Die abzuführenden Beträge werden 3 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres fällig.