Bezirksregierung
Köln

Pflichten gemäß Geldwäschegesetz

Nach dem Geldwäschegesetz obliegen den Verpflichteten verschiedene Pflichten.

Etablierung eines Risikomanagements

Grundsätzlich müssen alle Verpflichteten über ein wirksames Risikomanagement (§ 4 GwG) verfügen, d. h. eine Risikoanalyse (§ 5 GwG) erstellen, diese dokumentieren und hieraus interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG) ableiten.

Abweichend davon müssen Güterhändler i. S. v. § 1 Abs. 9 GwG nur dann ein Risikomanagement etablieren, wenn sie im Rahmen einer Transaktion Barzahlungen ab 10.000 Euro tätigen oder entgegennehmen (§ 4 Abs. 5 Nr. 1c GwG).

Bei Edelmetallhändlern greift die Pflicht zum Risikomanagement bereits bei der Annahme oder dem Tätigen von Barzahlungen ab 2.000 Euro (§ 4 Abs. 5 Nr. 1b GwG i. V. m. § 1 Abs. 10 Satz 2 Nr. 1 GwG).

Güterhändler, die mit Kunstgegenständen handeln, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter müssen ein Risikomanagement einrichten, wenn sie Transaktionen im Wert von mindestens 10.000 Euro durchführen (§ 4 Abs. 5 Nr. 1a und 2 GwG).

Anlage 1 des Gesetzentwurfes enthält Faktoren für ein potentiell geringeres Risiko, Anlage 2 für ein potentiell höheres Risiko von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung. Diese Faktoren sind bei der Erstellung der Risikoanalyse ebenso zu berücksichtigen, wie die Informationen, die auf Grundlage der nationalen Risikoanalyse zur Verfügung gestellt werden (§ 5 Abs. 1 Satz 2 GwG).

Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden einhalten

  • Güterhändler bzw. Edelmetallhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter
    Wer gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Name oder auf wessen Rechnung, zählt als Güterhändler zu den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 16 i. V. m. § 1 Abs. 9 GwG).
    Wenn Händler selbst oder durch Dritte bei Transaktionen Barzahlungen in Höhe von 10.000 Euro oder mehr tätigen oder entgegennehmen, müssen sie Vertragspartner, ggf. für diese auftretende Personen und wirtschaftlich Berechtigte identifizieren (§ 2 Abs. 1 Nr. 16 i. V. m. § 10 Abs. 6a Nr. 1c GwG).
    Edelmetallhändler müssen die Identität ihrer Vertragspartner, bei welchen sie Barzahlungen über mindestens 2.000 Euro selbst oder durch Dritte tätigen oder entgegennehmen überprüfen (§ 1 Abs. 10 Satz 2 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 16 und § 10 Abs. 6a Nr. 1b GwG). Güterhändler, die mit Kunstgegenständen handeln, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter müssen ihre Vertragspartner identifizieren, wenn sie Transaktionen im Wert von mindestens 10.000 Euro durchführen (§ 2 Abs. 1 Nr. 16 i. V. m. § 10 Abs. 6a Nr. 1a und 2 GwG).
  • Immobilienmakler
    Wer gewerblich den Abschluss von Kauf-, Pacht- oder Mietverträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermittelt, zählt als Immobilienmakler zu den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 14 i. V. m. § 1 Abs. 11 GwG).
    Immobilienmakler (Verkaufsmakler) müssen bei der Vermittlung von Kaufverträgen stets beide Vertragsparteien des Kaufgegenstandes identifizieren (§ 10 Abs. 6 Nr. 1 GwG). Der Zeitpunkt der Identifizierungspflicht für Immobilienmakler ist gesetzlich geregelt (§ 11 Abs. 2 GwG). Es muss ein ernsthaftes Interesse an der Durchführung des Kaufvertrages bestehen und die Kaufvertragsparteien müssen hinreichend bestimmt sein. Dies ist spätestens dann der Fall, wenn eine der Kaufvertragsparteien von der anderen Kaufvertragspartei den Kaufvertrag erhalten hat.
    Sind für beide Vertragsparteien des Kaufgegenstandes Immobilienmakler tätig, so muss jeder Verpflichtete nur die Vertragspartei identifizieren, für die er handelt (§ 11 Abs. 2 Satz 2 GwG).
    Bei der Vermittlung von Miet- und Pachtverträgen müssen Immobilienmakler (Mietmakler) die Vertragsparteien nur dann identifizieren, wenn die monatliche Miete oder Pacht 10.000 Euro oder mehr beträgt (§ 10 Abs. 6 Nr. 2 GwG).

Verdachtsmeldungen vornehmen

Haben Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz bei der Anbahnung eines Geschäfts den Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, müssen Sie dies unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) melden.

Dokumentation

Gemäß § 8 Abs. 4 GwG sind die Aufzeichnungen und sonstige Belege nach § 8 Abs. 1 bis 3 GwG fünf Jahre aufzubewahren, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen über Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten eine längere Frist vorsehen. In jedem Fall sind die Aufzeichnungen und sonstigen Belege spätestens nach Ablauf von zehn Jahren zu vernichten.