Bezirksregierung
Köln

Planfeststellungsverfahren für die Planänderung zum Planfeststellungsbeschluss vom 30.10.2013 für die Errichtung und den Betrieb einer Erdgasparallelleitung der NETG mbH & Co.KG von Leverkusen-Hitdorf nach Bergisch Gladbach-Paffrath

Antragstellerin/Vorhabenträgerin Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde
Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co.KG (NETG) Bezirksregierung Köln
  • Mit Schreiben 30.07.2020, Eingang am 03.08.2020, hatte die Vorhabenträgerin die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens zum Änderungsvorhaben beantragt
  • Die Offenlage der Planunterlagen erfolgte im Internet - sowie als Zusatzservice vor Ort in den Städten Leverkusen und Bergisch Gladbach - vom 16.09.2020 bis einschließlich zum 15.10.2020
  • Ein Erörterungstermin fand zum Änderungsvorhaben nicht statt
  • Mit Planänderungsbeschluss vom 02.06.2021 hatte die Bezirksregierung Köln über das Änderungsvorhaben entschieden und dieses zugelassen
  • Da es sich bei dem festgestellten Änderungsvorhaben um ein UVP-pflichtiges Vorhaben handelt, wurde der Planänderungsbeschluss gemäß § 27 UVPG in entsprechender Anwendung des § 74 Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) öffentlich bekannt gemacht
  • Die öffentlichen Bekanntmachungen wurden dadurch bewirkt, dass im Amtsblatt des Regierungsbezirks Köln und außerdem in örtlichen Tageszeitungen der verfügende Teil des Planänderungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung des Beschlusses und der Planunterlagen bekanntgemacht wurden
  • Der Planänderungsbeschluss wurde gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 PlanSiG zusammen mit einer Ausfertigung der festgestellten Planunterlagen auf dieser Internetseite in der Zeit vom 29.06.2021 bis einschließlich zum 12.07.2021 zur allgemeinen Einsichtnahme zu Verfügung gestellt. Dies wurde in den Kommunen Bergisch Gladbach und Leverkusen zudem jeweils ortsüblich bekannt gemacht.
  • Der Planänderungsbeschluss und die Planunterlagen wurden zusätzlich in Schriftform im o.a. Zeitraum in den Kommunen Bergisch Gladbach und Leverkusen zur allgemeinen Einsichtnahme offengelegt. Hierauf wurd ebenso zuvor in den jeweiligen ortsüblichen Bekanntmachungen hingewiesen.
  • Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (§ 74 Absatz 5 Satz 3 VwVfG NRW). Hierauf wurde in den Bekanntmachungen hingewiesen. Ausgenommen hiervon sind diejenigen, denen der Beschluss gesondert zugestellt wurde.
  • Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist konnte vor dem Oberverwaltungsgericht NRW in Münster gegen den Beschluss geklagt werden.