An Sonn- und Feiertagen gilt ein allgemeines Beschäftigungsverbot. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sieht Ausnahmen von diesem Verbot vor. (z. B. für Not- und Rettungsdienste, bei Musikaufführungen, in Verkehrsbetrieben oder der Energie- und Wasserversorgung). In besonderen Fällen kann auf Antrag Sonn- und Feiertagsarbeit bewilligt werden.
An Sonn- und Feiertagen gilt ein allgemeines Beschäftigungsverbot. Das Arbeitszeitgesetz sieht gemäß §10 Ausnahmen von diesem Verbot vor (z. B. für Not- und Rettungsdienste, bei Musikaufführungen, in Verkehrsbetrieben oder der Energie- und Wasserversorgung). Diese Arbeiten sind nur zulässig, sofern diese nicht an Werktagen vorgenommen werden können und bedürfen keiner Genehmigung.
Weitere Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen können bei der Bezirksregierung Köln schriftlich beantragt werden. Hierzu zählen folgende Paragraphen:
- § 13 Abs. 3 Feststellungen und Bewilligungen Sonn- und Feiertagsarbeit
- § 13 Abs. 4 Ununterbrochener Fortgang von Arbeiten
- § 13 Abs. 5 Bewilligungen aufgrund von ausländischer Konkurrenz
- § 13 Abs. 5 Bewilligungen aufgrund von ausländischer Konkurrenz
- § 15 Abs. 2 Bewilligungen im öffentlichen Interesse
Anträge können formlos gestellt werden. Um den Ablauf des Verfahrens zu vereinfachen, können Merkblätter und Antragsvorlagen zur Hilfe genommen werden.
Anträge richten Sie bitte per E-Mail an arbeitszeit[at]bezreg-koeln[dot]nrw[dot]de (arbeitszeit@bezreg-koeln[dot]nrw[dot]de).
Längere Arbeitszeiten
Anträge zur Verlängerung der Arbeitszeit bei kontinuierlichen Schichtbetrieben, zur erreichung von Freischichten, sowie auf Bau- und Montagestelle gemäß § 15 Abs. 1 längere Arbeitszeiten können formlos gestellt werden.
Diese Art der Anträge richten Sie bitte an baustellensicherheit[at]bezreg-koeln[dot]nrw[dot]de (baustellensicherheit@bezreg-koeln[dot]nrw[dot]de).
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