Vor einer Beschäftigungsaufnahme von Kindern im Medien- und Kulturbereich, wie beispielsweise bei Foto-, Film-, Fernseh- und Rundfunkaufnahmen, Theater oder Chor, ist eine kostenpflichtige Bewilligung erforderlich.
Kinder und Jugendliche in der Arbeitswelt
Der Antrag nach § 6 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) ist bei der Bezirksregierung Köln zu stellen, wenn der Betriebssitz des Arbeitgebers im Regierungsbezirk Köln liegt. Er muss frühzeitig, in der Regel zwei Wochen (bei größeren Produktionen entsprechende längere Vorlaufzeit) vor einer Beschäftigungsaufnahme eingereicht werden.
Im Rahmen des Antragsverfahren hat die Bewilligungsbehörde das zuständige Jugendamt, in dessen Aufsichtsgebiet das zu beschäftigende Kind seinen Wohnsitz hat, anzuhören.
Zum Schutz gegen Unfälle und Gesundheitsschädigungen ist vor einer Beschäftigungsaufnahme eine Gefährdungsbeurteilung vom Arbeitgeber im Sinne des § 28a JArbSchG durchzuführen. Insbesondere sind erforderliche Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutz gegen Gefahren für Leben und Gesundheit des Kindes sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung des Kindes zu treffen. Die Gefährdungsbeurteilung ist schriftlich zu dokumentieren.
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