Bezirksregierung
Köln

Baustellen und Baugewerbe

Während der Bauherr für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten auf der Baustelle und die Einhaltung der Baustellenverordnung verantwortlich ist, haben Architekten und Planer auch die spätere Nutzung der Immobilie zu berücksichtigen.

Errichtung, Sanierung, Nutzungsänderung oder Abriss eines Gebäudes stellen den Bauherren und den Planer regelmäßig vor die Herausforderung eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen zu beachten. Dabei spielen sowohl die Sicherheit auf der eigentlichen Baustelle als auch die Sicherheit im Rahmen der gewünschten zukünftigen Nutzung der Immobilie eine wichtige Rolle.

Während der Bauherr und ggf. beauftragte Dritte im Wesentlichen die Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten auf der Baustelle tragen und für die Einhaltung der Regelungen der Baustellenverordnung verantwortlich sind, müssen Architekten und andere Planer auch die spätere Gebäudenutzung bereits in der Entwurfsplanung berücksichtigen. Wird eine Immobilie später von Arbeitgebern genutzt und werden dort Arbeitnehmer beschäftigt, so sind neben dem Baurecht auch die Vorschriften zum Arbeitsschutz, z.B. aus der Arbeitsstättenverordnung und den dazu erlassenen Technischen Regeln (ASR) zu beachten. Letztlich verantwortlich für Errichtung und Betrieb einer Arbeitsstätte ist aber ausschließlich der Arbeitgeber. Dieser kann unter Umständen jedoch Ausnahmen von den Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung und deren Anhang beantragen.

Die Bezirksregierung Köln gibt seit 2013 keine Stellungnahmen mehr im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren ab und führt auch auf Anfrage keine Prüfungen von Planunterlagen mehr durch. Für eine grundlegende Beratung zur Arbeitsstättengestaltung stehen (externe) Dienstleister, wie beispielsweise Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsingenieure und/oder Betriebsärzte zur Verfügung.

Einige Kommunen fordern Bauherren und Architekten auf, vor Erteilung einer Baugenehmigung eine Abstimmung mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Stelle herbeizuführen. Für eine solche "Abstimmung" fehlt jedoch in aller Regel die Rechtsgrundlage. Sofern Kommunen im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren eine Stellungnahme zum Arbeitsschutz benötigen, sind auch die Kommunen angehalten, hierfür entsprechende Fachkräfte für Arbeitssicherheit und/oder Betriebsärzte zu beauftragen.

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass Abweichungsanträge von der Arbeitsstättenverordnung (§3a Abs. 3 Arbeitsstättenverordnung) grundsätzlich von jenem Arbeitgeber zu stellen sind, welcher Personen in der jeweiligen Arbeitsstätte beschäftigt. Bauherren und Architekten sind, sofern sie nicht selber betroffener Arbeitgeber sind, nicht antragsberechtigt.