Als Arbeitnehmer haben Sie, sofern eine betriebsinterne Lösung nicht herbeizuführen ist, die Möglichkeit sich bei der Bezirksregierung Köln über Arbeitsschutzmängel zu beschweren.
Beschäftigte (Arbeitnehmer, Beamte, Auszubildende, Richter, Soldaten, Menschen mit Behinderung in entsprechenden Werkstätten) haben jederzeit das Recht sich bei der Arbeitsschutzverwaltung NRW, vertreten durch die Bezirksregierung Köln, über ihnen wiederfahrende Gefährdungen bei der Arbeit zu beschweren. Das gilt auch für werdende Mütter nach dem Mutterschutzgesetz, Kinder und Jugendliche nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz und für Heimarbeitnehmer und Gleichgestellte nach dem Heimarbeitsgesetz. Im Regelfall sollten Beschäftigte vor einer Beschwerde bei der Bezirksregierung Köln ihren Arbeitgeber und / oder Betriebsrat über den Mangel in Kenntnis gesetzt haben.
Die Arbeitsschutzbeschwerden können Sie an das Dezernat 56 richten.
Der Beschwerde wird beim Arbeitgeber grundsätzlich anonym nachgegangen, d.h. dem Arbeitgeber wird der Name des Beschwerdeführers nicht genannt.
Da oftmals Rückfragen zur Abarbeitung der Beschwerde beim Beschwerdeführer notwendig sind, werden Sie gebeten, Ihren Namen und eine Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mitzuteilen. Zwingend erforderlich ist dies aber nicht, Sie können die Beschwerde auch vollkommen anonym einreichen.
Beschwerden werden kurzfristig bearbeitet. In der Regel findet ein erster Besuch beim Arbeitgeber oder in der Arbeitsstätte des Beschwerdeführers innerhalb weniger Tage statt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass alle Mängel sofort abgestellt werden können. Sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt, sind dem Arbeitgeber entsprechende Fristen zu setzen, bis wann Maßnahmen umzusetzen sind. Bitte haben Sie auch Verständnis dafür, dass Ihnen keine Rückmeldung über die eingeleiteten Maßnahmen gegeben werden kann.
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