Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung für den Arbeitsschutz in seinem Unternehmen. Das Dezernat 56 berät den Arbeitgeber hinsichtlich seiner Verpflichtungen im Arbeitsschutz, und informiert über mögliche Wege, diese Anforderungen zu erfüllen.
Arbeitgeber sind verpflichtet, Beschäftigte vor Gefahren für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu schützen. Sie haben dazu die vorliegenden Gefährdungen zu ermitteln, zu bewerten und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen. Die getroffenen Schutzmaßnahmen müssen durchgeführt und ihre Wirksamkeit überprüft werden. Dieser Prozess ist in der sogenannten Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Sind die Maßnahmen nicht oder nur teilweise wirksam, oder hat sich z.B. ein Arbeitsunfall ereignet, ist die Gefährdungsbeurteilung fortzuschreiben. Die Gefährdungsbeurteilung soll fachkundig erstellt werden. Hierbei helfen vor allem die Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) und der Betriebsarzt. Die Beratung und Information der Arbeitgeber durch das Dezernat 56 der Bezirksregierung soll und kann eine Beratung durch die Sicherheitsfachkraft und den Betriebsarzt nicht ersetzen. Ziel ist vielmehr das Aufzeigen von Wegen hin zu einer sinnvollen Arbeitsschutzorganisation. Mit konkreten Fragestellungen sollten Sie sich als Arbeitgeber zunächst immer an Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Ihren Betriebsarzt wenden.
Chemische Belastungen, Chemikaliensicherheit und REACH
Chemische Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, von denen besondere Gefahren ausgehen können unterliegen speziellen Einstufungs- und Kennzeichnungspflichten. Eine besondere Gruppe dieser chemischen Substanzen bilden Biozide und Kältemittel.
Anlagen- und Betriebssicherheit
Bei der Auswahl und Nutzung von Arbeitsmitteln müssen Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewährleistet sein. Dies gilt insbesondere für Anlagen, die auf Grund ihres Gefährdungspotentials einer besonderen Überwachung bedürfen, sogenannte überwachungsbedürftige Anlagen.
Explosionsschutz
Unabhängig von den Regelungen für den jeweiligen Gefahrstoff ist bei Vorliegen einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre ein Explosionsschutzdokument nach der Betriebssicherheitsverordnung durch den Arbeitgeber zu erstellen.
Arbeitszeit und psychische Belastungen
Die Regelungen zur Arbeitszeit betreffen sowohl die Dauer der täglichen Arbeit und die Gestaltung der Arbeitszeit in Schichtsystemen, als auch die Sonn- und Feiertagsarbeit. Dabei hat die Gestaltung der Arbeitszeit einen erheblichen Einfluss auf die psychische Belastungssituation des Menschen. Psychische Belastungen, welche zum Beispiel auch durch besonders monotone oder überfordernde Arbeitsaufgaben hervorgerufen werden können, sind ein integraler Bestandteil des Arbeitsschutzes. Wir informieren Sie, welche Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz möglich sind und welche Unterlagen hierfür vorgelegt werden müssen.
Baustellensicherheit
Durch den Baufortschritt auf Baustellen haben es die Beschäftigten dort mit nahezu täglich wechselnden Bedingungen auf der Baustelle zu tun. Hinzu kommt der Einsatz von schweren Geräten und Maschinen und oftmals das Fehlen von Schutzeinrichtungen am Bauvorhaben, wie zum Beispiel Geländer und Umwehrungen, da gerade diese erst noch errichtet werden müssen. Ein besonderes Augenmerk wird auch auf den Bereich Asbestsanierung gelegt. Die Anforderungen an Bauherren, Beauftragte Dritte und Architekten haben wir für Sie zusammengestellt.
Arbeitsstättengestaltung
Zu den Arbeitsstätten zählen z. B. Büroräume, Sanitär-, Pausen- und Umkleideräume sowie Werk- und Lagerhallen. Der Arbeitgeber hat dabei die Arbeitsstätte so zu errichten und zu betreiben, dass eine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten vermieden wird.
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