Bezirksregierung
Köln

Informationen über den Gesundheitsfachberuf Pflegefachfrau / Pflegefachmann

Die Bezirksregierung Köln ist für die generalistische Pflegeausbildung zuständig. Weitergehende Informationen z.B. zur Schulgründung oder zur Ausbildung finden Sie hier.

Die Bezirksregierung ist für die generalistische Pflegeausbildung einschließlich der Spezialisierungen auf die Kinderkrankenpflege und Altenpflege nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) vom 17.07.2017 zuständig. Diese Zuständigkeit umfasst insbesondere die staatliche Anerkennung von Ausbildungsschulen, die Prüfung des Zugangs zur Ausbildung und die Organisation der staatlichen Prüfungen.

In den Fällen einer Gleichwertigkeitsfeststellung auf der Grundlage des PflBG in Verbindung mit der Richtlinie 2005/36/EG, ist die Bezirksregierung mit Beginn des Jahres 2020 auch für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau/ Pflegefachmann zuständig. Die Zuständigkeit richtet sich dabei nach dem Wohnort der/des Antragstellerin/Antragstellers, bei einem Wohnsitz im Ausland nach dem künftigen Ort der Berufstätigkeit. In den Fällen einer Gleichwertigkeitsfeststellung, die nicht auf der o.g. Richtlinie beruht, erfolgt die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufserlaubnis durch die örtliche Untere Gesundheitsbehörde.

Die Ausbildung vermittelt die erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen für die selbstständige, umfassende und prozessorientierte Pflege von Menschen aller Altersstufen in akut und dauerhaft stationären sowie ambulanten Pflegesituationen. Dazu gehören u.a. methodische, soziale, interkulturelle und kommunikative Kompetenzen sowie die zugrunde liegenden Lernkompetenzen einschließlich der Fähigkeit zum Wissenstransfer und zur Selbstreflexion.

Zugangsvoraussetzungen:

  • mittlerer Schulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Schulabschluss
  • Hauptschulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Abschluss,

    zusammen mit den Nachweisen:

    1. einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer,
    2. einer erfolgreich abgeschlossenen, landesrechtlich geregelten Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer, welche die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 sowie der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen "Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege" erfüllt,
    3. einer bis zum 31. Dezember 2019 begonnenen, erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Ausbildung in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe von mindestens einjähriger Dauer oder
    4. einer auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 erteilten Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer, oder

       

  • der erfolgreiche Abschluss einer sonstigen zehnjährigen allgemeinen Schulbildung.

Die Berufserlaubnis wird, wie bei allen Gesundheitsfachberufen, nach bestandener staatlicher Prüfung erteilt, wenn die gesundheitliche und persönliche Eignung (Zuverlässigkeit) vorliegt.

Tätigkeitsbereiche sind u.a.: Krankenhäuser, Pflegeheime, Sozialstationen, ambulante Pflegedienste, Rehabilitationskliniken sowie Kur- und Bädereinrichtungen.

Detaillierte Informationen zu Grundlagen und Dauer der Ausbildungsgänge sowie zu den Ausbildungsvoraussetzungen erteilen die jeweiligen Ausbildungsstätten und können den rechtlichen Grundlagen entnommen werden.

Für die Anerkennung eines ausländischen Abschlusses ist zentral für Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierung Münster, Dezernat 24 - PuG, Domplatz 1-3, 48143 Münster zuständig (siehe Link).

Allgemeine Informationen zu den Pflege- und Gesundheitsberufen und zum Thema Praxisanleitung in NRW finden Sie beim Ministerium für Arbeit Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen.

Praxisanleitung

Die praktischen Ausbildungseinrichtungen müssen ihre Praxisanleitenden sowie deren Befähigungsnachweise (Berufserfahrung, Weiterbildungs-​ und Fortbildungszertifikat) in einem Fachverfahren erfassen. Die Nachweise werden von der zuständigen Bezirksregierung geprüft.

Das Fachverfahren zur Erfassung der Praxisanleitenden können Sie unter dem folgenden Link abrufen: https://dpa.nrw.de/lip/action/invoke.do?id=REGISTRIERUNG