Bezirksregierung
Köln

Anerkennung und Finanzierung von Weiterbildungseinrichtungen

Weiterbildungseinrichtungen erhalten auf Antrag von der Bezirksregierung Köln eine staatliche Anerkennung.

Voraussetzung ist die Erfüllung bestimmter Vorgaben nach dem Weiterbildungsgesetz NRW (WbG). Hierzu haben wir für Sie ein Merkblatt zur Antragstellung auf Anerkennung zusammengestellt. Der Anerkennungsantrag ist formlos zu stellen. Neu anerkannte Einrichtungen erhalten eine Landesförderung, allerdings erst mit Beginn des fünften Haushaltsjahres nach ihrer Anerkennung. Die Finanzierungsart und -höhe ergibt sich aus dem § 16 WbG sowie dem jährlich erlassenen Haushaltsgesetz des Landes NRW.

Bereits anerkannte Weiterbildungseinrichtungen in anderer Trägerschaft beantragen jedes Jahr die Landesförderung mit Hilfe eines hierfür vorgesehenen Formulars. Gleiches gilt rückwirkend für den Nachweis der zu erbringenden Leistungen gemäß WbG. Volkshochschulen weisen ihre Leistungen ebenfalls mit Hilfe eines entsprechenden Formulars nach.

Jedes Jahr schließt das Ministerium für Schule und Weiterbildung mit dem Gesprächskreis für Landesorganisationen der Weiterbildung NRW eine Zielvereinbarung über die bereitgestellte Landesförderung sowie etwaige Förderschwerpunkte ab. Hierzu müssen die Weiterbildungseinrichtungen wiederum gegenüber der jeweils zuständigen Bezirksregierung eine entsprechende Erklärung abgeben. Hierin bestätigen sie, einen bestimmten Teil der erhaltenen Landesförderung für eben diese in der Zielvereinbarung festgelegten inhaltlichen Schwerpunkte eingesetzt zu haben.