Bezirksregierung
Köln

Elektronisches Transparenzregister - Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen werden in einem elektronischen Transparenzregister erfasst.

Im Jahr 2017 wurde ein sog. Transparenzregister zur Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben über den sogenannten wirtschaftlich Berechtigten bestimmter Vereinigungen und Rechtsgestaltungen geschaffen (§§ 18ff. GwG).

Das Transparenzregister ist ein zentrales, elektronisches Register. Hier werden die Informationen zu den wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen, eingetragenen Personengesellschaften und bestimmten Rechtsgestaltungen erfasst und zugänglich gemacht. Ziel des Transparenzregisters ist es, die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle Kapital- und Personengesellschaften, Stiftungen oder Rechtsgestaltungen mit Trust-ähnlichen Strukturen stehen (sog. "wirtschaftlich Berechtigte"), offen zu legen. So soll die Prüfbarkeit von Unternehmens- und Beteiligungsstrukturen im Geschäftsverkehr sichergestellt und der Missbrauch solcher Strukturen für kriminelle Ziele verhindert werden.

Nach § 20 GwG i.V.m. § 21 GwG haben grundsätzlich sämtliche juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften sowie Trusts und Rechtsge-staltungen, die in ihrer Struktur und Funktion Trusts ähneln, Angaben zu ihrem wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung an das Transparenzregister zu melden. Zu den Angaben siehe hierzu § 19 GwG.

Diese Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob die genannten Vereinigungen und Rechtsgestaltungen Verpflichtete i.S.d. § 2 GwG sind.

Hinweis

Die Nichteintragung ist nach § 56 GwG bußgeldbewehrt!

Neu seit 01.01.2020

Bei Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer juristischen Person des Privatrechts, einer eingetragenen Personengesellschaft (§ 20 GwG) oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 GwG hat der Verpflichtete einen Nachweis der Registrierung im Transparenzregister oder einen Auszug der über das Transparenzregister zugänglichen Daten einzuholen (§ 11 Abs. 5 S. 2 GwG). Die Daten sind außerdem mit den vorhandenen Angaben und Erkenntnissen abzugleichen.

Bei Nichtübereinstimmung der Daten hat eine Meldung an die registerführende Stelle zu erfolgen (§ 23a GwG).

Hinweis

Ein Unterlassen ist ebenfalls bußgeldbewehrt (§ 56 GwG)!

Weitere Informationen und die Kontaktdaten finden Sie im Internetportal des Transparenzregisters bei der Bundesanzeiger Verlag GmbH. Darüber hinaus erteilt das Bundesverwaltungsamt (BVA), als zuständige Aufsichtsbehörde über die registerführende Stelle und Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach § 56 GwG, rechtliche Auskünfte zum Transparenzregister.