Inhaltsseite Bewilligung Die Bewilligung wird aufgeteilt in einen Zuschussanteil, dessen Auszahlung die Bezirksregierung Köln veranlasst, und einen Darlehensanteil, über den die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ein Darlehensangebot übersendet.
Inhaltsseite Maßnahmebeitrag und Unterhaltsbeitrag Bei Vollzeitmaßnahmen ist grundsätzlich die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages neben der Förderung von Lehrgangs- und Prüfungsgebühren (Maßnahmebeitrag) möglich. Auch Unterhaltsbeitrag allein kommt in Betracht (z.B. bei Fachschulen).
Inhaltsseite Nur Maßnahmebeitrag Die Förderung von Lehrgangs- und Prüfungsgebühren (Maßnahmebeitrag) bei einer Aufstiegsfortbildung ist unabhängig von Einkommen und Vermögen. Sie ist auch bei Teilzeitmaßnahmen grundsätzlich möglich.
Inhaltsseite Regelmäßige Teilnahme Wird die regelmäßige Teilnahme an einer Aufstiegsfortbildung nicht fristgerecht durch ein Formblatt F nachgewiesen, kann dies zur Einstellung laufender Zahlungen und zur Rückforderung bereits geleisteter Zahlungen führen.
Inhaltsseite Fachrichtungswechsel Nach § 7 Abs. 3 BAföG kann Ausbildungsförderung nach einem Ausbildungsabbruch oder Fachrichtungswechsel nur geleistet werden, wenn hierfür ein wichtiger bzw. ein unabweisbarer Grund vorliegt.
Inhaltsseite Förderung ab dem fünften Semester Vom fünften Fachsemester an ist eine (Weiter-)Förderung nur nach Vorlage eines Leistungsnachweises nach § 48 BAföG (Formblatt 5) möglich. Eine verspätete Vorlage kann dazu führen, dass der Anspruch auf Förderung ganz oder teilweise verloren geht.
Inhaltsseite Hier erhalten Sie Informationen, wenn Sie nach der Regelstudienzeit weiter gefördet werden möchten.
Inhaltsseite Semester und Praktika außerhalb der Benelux-Länder Die Zuständigkeit für die Förderung kann sich ändern, sobald Sie ausbildungsbedingt das Land wechseln.
Inhaltsseite Studiengebühren und Reisekosten Notwendige Studiengebühren können längstens für die Dauer eines Jahres und maximal bis zu einer Höhe von 4.600 Euro geleistet werden.