Bezirksregierung
Köln

Aufstiegs-BAföG / Meister - BAföG - Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung nach dem AFBG

Das Dezernat 49 der Bezirksregierung Köln bewilligt Leistungen nach dem AFBG („Aufstiegs-BAföG“ oder „Meister-BAföG“), wenn Sie an einer Maßnahme zur Aufstiegsfortbildung teilnehmen wollen und Ihren ersten Wohnsitz in NRW haben.

Sachstand

Die Bearbeitung erfolgt in der Reihenfolge der Eingänge. Es kommt nicht darauf an, ob Unterlagen auf dem Postweg, per Telefax oder per E-Mail übersandt werden. Müssen fehlende Unterlagen angefordert werden, richtet sich die weitere Reihenfolge nach dem Eingangsdatum der nachgereichten Unterlagen, nicht mehr nach dem Antragsdatum. Bewilligungsbescheide werden in der Mitte und am Ende eines Monats anhand der Eingaben des Dezernates 49 maschinell erstellt und versandt. Der Eingabeschluss liegt jeweils etwas mehr als eine Woche vorher.

Der Bearbeitungsstand und der Eingabeschluss werden am Ende einer Woche aktualisiert.

Sachstand am 19.04.2024. Nächster Eingabeschluss: 22.04.2024.

Antrag / EingangDatum
Vollzeit-Anträge24.09.2023
Teilzeit-Anträge30.09.2023
Sonstige Eingänge zu bereits in der Bearbeitung befindlichen Anträgen07.02.2024

Förderung

Sie wollen an einer Maßnahme zur Aufstiegsfortbildung (z. B. eine Fortbildung zum Meister, Techniker oder Fachwirt) teilnehmen und haben Ihren ersten Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen? Dann können Sie durch Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG), dem so genannten Aufstiegs-BAföG oder Meister-BAföG, finanziell unterstützt werden. Dasselbe gilt, wenn Sie im Ausland Ihren Wohnsitz haben und die Aufstiegsfortbildung in Nordrhein-Westfalen durchführen.

Die unterschriebenen Antragsunterlagen können Sie wie folgt übermitteln:

  • postalisch: Bezirksregierung Köln, Dezernat 49.5, 50606 Köln
  • eingescannt per E-Mail: afbg[at]bezreg-koeln[dot]nrw[dot]de (afbg@bezreg-koeln[dot]nrw[dot]de) (Bitte beachten Sie, dass bei der Einreichung von Unterlagen per E-Mail eine Gesamtgröße von 10 MB nicht überschritten werden darf und einzelne Anhänge, die nicht im PDF-Format übersandt werden, nicht angenommen werden.)
  • per Fax: 0221-147-4951
  • persönlich: Ein Einlass kann nur nach vorheriger Terminvereinbarung gestattet werden. Bitte beachten Sie hierzu die generellen Hinweise für Besucherinnen und Besucher der Bezirksregierung Köln unter Kontakt.

Sie haben auch die Möglichkeit, den Antrag bei den Kammern einzureichen. Zuständig für die Bewilligung dieser Leistungen ist das Dezernat 49.

Sie haben alternativ die Möglichkeit, einen Online-Antrag über AFBGdigital zu stellen.

Beantragung eines Maßnahmebeitrags

Für die Lehrgangsgebühren, die Sie und nicht Ihr Arbeitgeber bezahlen müssen, können Sie einen Maßnahmebeitrag beantragen. Dieser Maßnahmebeitrag ist nicht abhängig davon, wie viel Einkommen oder Vermögen Sie haben. Sie können ihn bei Vollzeit- und bei Teilzeitmaßnahmen beantragen, auch bei einem Fernunterrichtslehrgang.

Beantragung von Maßnahmebeitrag und Unterhaltsbeitrag

Bei Vollzeitmaßnahmen können Sie außerdem Beiträge zum Lebensunterhalt beantragen, soweit Ihnen die dafür erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen.

Regelmäßige Teilnahme

Um die Förderung behalten zu können, müssen Sie die regelmäßige Teilnahme an der Fortbildung nachweisen. Nähere Informationen hierzu sowie zu Unterbrechung, Abbruch und Wiederholung einer Maßnahme erhalten Sie auf der Seite „Regelmäßige Teilnahme“.

Stundungsantrag

Kann nach einem Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid ein zurückgeforderter Zuschussbetrag nicht fristgerecht zurückgezahlt werden, kann ein Stundungsantrag gestellt werden, und zwar grundsätzlich mit einem angemessenen Ratenzahlungsangebot. Für den Stundungsantrag ist das auf dieser Seite abrufbare Formular auszufüllen, zu unterschreiben und mit den entsprechenden Nachweisen zu übersenden.

Bei der Bezirksregierung Köln kann nur die Stundung der Rückzahlung des Zuschussanteils beantragt werden. Eine Stundung der Rückzahlung des sofort fälligen Darlehensanteils kann nur bei der KfW beantragt werden.

Bitte beachten Sie, dass eine Stundung befristet ist. Sollte die Rückzahlung innerhalb der Stundungsfrist nicht komplett erfolgen können, ist rechtzeitig vor Ablauf der Frist ein neuer Stundungsantrag zu stellen, um Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden.