Bezirksregierung
Köln

Aufstiegs-BAföG / Meister - BAföG - Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung nach dem AFBG

Das Dezernat 49 der Bezirksregierung Köln bewilligt Leistungen nach dem AFBG („Aufstiegs-BAföG“ oder „Meister-BAföG“), wenn Sie an einer Maßnahme zur Aufstiegsfortbildung teilnehmen wollen und Ihren ersten Wohnsitz in NRW haben.

Kontaktaufnahme

„Sie wollen an einer Maßnahme zur Aufstiegsfortbildung (z. B. eine Fortbildung zur Meisterin/zum Meister, zur Technikerin/zum Techniker, zur Erzieherin/zum Erzieher oder zur Fachwirtin/zum Fachwirt) teilnehmen und haben Ihren ständigen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen? Dann können Sie durch Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) finanziell unterstützt werden. Dasselbe gilt, wenn Sie im Inland keinen ständigen Wohnsitz haben und Ihre Fortbildungsstätte in Nordrhein-Westfalen liegt.

Sachstand

Eingehende Anträge werden in chronologischer Reihenfolge bearbeitet.

In Bearbeitung genommen wurden alle Anträge, die vor folgendem Datum bei uns eingegangen sind: 02.07.2025

Dies bedeutet, dass vollständige Anträge, die vor diesem Datum bei uns eingegangen sind, beschieden wurden. Antragstellende, die vor diesem Datum einen unvollständigen Antrag gestellt haben, haben ein Anforderungsschreiben erhalten. 

Die Weiterbearbeitung unvollständiger Anträge nimmt nach Unterlagennachreichung aufgrund der Vielzahl der Nachreichungen mehrere Monate in Anspruch. Die Weiterbearbeitung erfolgt in chronologischer Reihenfolge und richtet sich nach dem Datum des Eingangs der Nachreichung und nicht mehr nach dem Datum des Eingangs des ursprünglichen Antrags.

Bitte beachten Sie, dass es zusätzlich noch etwa zwei Wochen dauern kann bis die Post bei Ihnen angelangt ist.

Sollten Sie Ihren Antrag nach dem oben genannten Datum eingereicht oder Nachreichungen zu einem unvollständigen Antrag gemacht haben, bitten wir Sie, von Nachfragen zum Bearbeitungsstand abzusehen. Diese verlangsamen die Gesamtprozesse des Dezernats. 

Hinweis für Fachschüler/innen: Aufgrund von Vorgaben des Bundes sind wir gehalten, fachschulische Maßnahmen zunächst nur für die Dauer von einem Fachschuljahr zu bewilligen. Für das zweite Fachschuljahr ist stets ein neuer Antrag (sog. Folgeantrag) zu stellen. Sollten Sie also im Anschluss an die Förderung des ersten Fachschuljahres keine weitere Förderung erhalten haben, prüfen Sie bitte zunächst, ob Sie einen Folgeantrag gestellt haben.

Sobald seit Beginn der Fortbildung mehr als sechs Monate vergangen sind oder Ihre Fortbildung bereits beendet ist oder abgebrochen wurde, ohne dass eine Bewilligung erfolgt ist, übersenden Sie uns bitte unaufgefordert ein Formblatt F als Nachweis über Ihre bisherige regelmäßige Teilnahme. 

Jegliche Änderungen, z. B. Änderungen des Fortbildungsplans, der Anschrift oder der Bankverbindung sind unverzüglich mitzuteilen. Auch ein Abbruch oder eine Unterbrechung der Maßnahme sind unverzüglich anzuzeigen.