Inhaltsseite Fachrichtungswechsel Nach § 7 Abs. 3 BAföG kann Ausbildungsförderung nach einem Ausbildungsabbruch oder Fachrichtungswechsel nur geleistet werden, wenn hierfür ein wichtiger bzw. ein unabweisbarer Grund vorliegt.
Inhaltsseite Förderung ab dem fünften Semester Vom fünften Fachsemester an ist eine (Weiter-)Förderung nur nach Vorlage eines Leistungsnachweises nach § 48 BAföG (Formblatt 5) möglich. Eine verspätete Vorlage kann dazu führen, dass der Anspruch auf Förderung ganz oder teilweise verloren geht.
Inhaltsseite Hier erhalten Sie Informationen, wenn Sie nach der Regelstudienzeit weiter gefördet werden möchten.
Inhaltsseite Semester und Praktika außerhalb der Benelux-Länder Die Zuständigkeit für die Förderung kann sich ändern, sobald Sie ausbildungsbedingt das Land wechseln.
Inhaltsseite Studiengebühren und Reisekosten Notwendige Studiengebühren können längstens für die Dauer eines Jahres und maximal bis zu einer Höhe von 4.600 Euro geleistet werden.
Inhaltsseite Vorausleistung von BAföG kann auf Antrag gewährt werden, wenn Elternteile nicht bereit sind, erforderliche Auskünfte zu den wirtschaftlichen / persönlichen Verhältnissen zu erteilen oder den nach dem BAföG angerechneten Unterhaltsbetrag zu leisten.
Inhaltsseite BAföG NRW Dezernat 49 ist für die Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) und die Führung des Ausbildungsstättenverzeichnisses in Nordrhein-Westfalen zuständig.
Inhaltsseite Coach-to-Europe Die Berufskollegs erkennen zunehmend den Mehrwert einer Internationalisierung ihrer Arbeit. Mit dem Projekt "Coach to Europe" bietet die EU-Geschäftsstelle eine vor Ort Beratung an, die diese Bestrebungen unterstützt.
Inhaltsseite Strategische Partnerschaftsprojekte - LA2 Partnerschaften im Rahmen der Leitaktion 2 („Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und zum Austausch von bewährten Verfahren“ von Erasmus+).